916.22
KTSVOCEP
CH-ZH
Art. 5 : Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)
Art. 5
1 Wer einen Markt, eine Ausstellung oder eine ähnliche Ver-
anstaltung durchführen und dort Klauentiere, Pferde, Geflügel, Tau-
ben, Hunde, Katzen oder Kaninchen zeigen will, meldet dies dem
Veterinäramt mindestens einen Monat im Voraus. Die Bewilligungs-
pflicht nach Art. 27 Abs. 1 TSV bleibt vorbehalten.
2 Ausgenommen sind Ausstellungen von wenigen Tieren, sofern
alle Tiere einer Art aus demselben Bestand stammen.