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916.22 KTSVOCEP CH-ZH

Art. 5 : Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)

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Art. 5

1 Wer einen Markt, eine Ausstellung oder eine ähnliche Ver-

anstaltung durchführen und dort Klauentiere, Pferde, Geflügel, Tau-

ben, Hunde, Katzen oder Kaninchen zeigen will, meldet dies dem

Veterinäramt mindestens einen Monat im Voraus. Die Bewilligungs-

pflicht nach Art. 27 Abs. 1 TSV bleibt vorbehalten.

2 Ausgenommen sind Ausstellungen von wenigen Tieren, sofern

alle Tiere einer Art aus demselben Bestand stammen.

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