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916.22 KTSVOCEP CH-ZH

Art. 4 : Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)

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Art. 4

1 Das Veterinäramt kann in Absprache mit dem Kantonalen

Labor Zürich Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleuren die

Kontrolle der Einhaltung von tierseuchenpolizeilichen Vorschriften

und Massnahmen im Verkehr mit Lebensmitteln übertragen.

2 Leitet ein Betrieb die bei ihm anfallenden Speisereste nicht der

Kehrichtentsorgung zu, weist er auf Verlangen der Lebensmittelkont-

rolle nach, dass die Abnehmerin oder der Abnehmer der Speisereste

über eine Bewilligung zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte ver-

fügt. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, meldet die Lebens-

mittelkontrolle dem Veterinäramt den Betrieb und die Abnehmerin

oder den Abnehmer.

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