916.22
KTSVOCEP
CH-ZH
Art. 4 : Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)
Art. 4
1 Das Veterinäramt kann in Absprache mit dem Kantonalen
Labor Zürich Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleuren die
Kontrolle der Einhaltung von tierseuchenpolizeilichen Vorschriften
und Massnahmen im Verkehr mit Lebensmitteln übertragen.
2 Leitet ein Betrieb die bei ihm anfallenden Speisereste nicht der
Kehrichtentsorgung zu, weist er auf Verlangen der Lebensmittelkont-
rolle nach, dass die Abnehmerin oder der Abnehmer der Speisereste
über eine Bewilligung zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte ver-
fügt. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, meldet die Lebens-
mittelkontrolle dem Veterinäramt den Betrieb und die Abnehmerin
oder den Abnehmer.