Art. 3 : Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)
Art. 3
1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer die Mitglie- Schadens-
der der Schadenskommission nach § 8 Abs. 4 KTSG. Er bestimmt die kommission
Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Stellvertretung. Im Übri-
gen konstituiert die Kommission sich selbst.
2 Die Kommission zählt sieben Mitglieder. Davon werden vorge-
schlagen
a. zwei Mitglieder vom Zürcher Bauernverband,
b. zwei Mitglieder von den Tiergesundheitsdiensten für Rinder, für
Schweine und für Kleinwiederkäuer,
c. je ein Mitglied von der Gesellschaft Zürcher Tierärzte, von der Vet-
suissefakultät der Universität Zürich und von der Schweizerischen
tierärztlichen Vereinigung für Komplementär- und Alternativmedi-
zin.
1.1.14-83
1
916.22
Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)
3 Die Kommission kann Ausschüsse bilden. Das Veterinäramt führt
das Sekretariat.
4 Die Kommission tagt mindestens einmal jährlich.
5 Sie kann im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Prä-
ventionsmassnahmen beim Veterinäramt Auskunft verlangen, in Akten
Einsicht nehmen und ihm Anträge stellen.
Aufgaben der
Lebensmittel-
kontrolle
Meldepflicht
für Märkte und
Ausstellungen
Sömmerung
a. Gesundheits-
zustand und
Impfung
B. Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen