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916.22 KTSVOCEP CH-ZH

Art. 22 : Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)

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Art. 22

1 Die Kosten tierseuchenpolizeilicher Massnahmen tragen: Kostentragung

a. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller,

b. der Empfängerbetrieb bei Massnahmen anlässlich der Einfuhr von

Tieren und tierischen Produkten,

c. der Herkunftsbetrieb bei Massnahmen anlässlich der Ausfuhr von

Tieren,

d. der Ausfuhrbetrieb bei Massnahmen betreffend tierische Pro-

dukte,

e. der Sömmerungsbetrieb bei Massnahmen anlässlich der Sömme-

rung von Tieren.

2 Die Kosten können ganz oder teilweise andern Verursacherinnen

und Verursachern tierseuchenpolizeilicher Aufwendungen und Mass-

nahmen überbunden werden, wenn diese ein Verschulden trifft.

F. Datenbearbeitung

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2022.00324 · zh (§ 22 Abs. II KTSV)
Dog Owner Not Liable for Quarantine Costs of Suspected Rabies-Risk Dog
This provision forms the legal basis for attributing the costs of animal disease control measures to the responsible parties if they are at fault.