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916.22 KTSVOCEP CH-ZH

Art. 2 : Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)

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Art. 2

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet das Vollzugsorgane

Veterinäramt.

2 Sie oder er weist die weiteren im Tierseuchenrecht vorgesehenen

Funktionen Mitarbeitenden des Amts oder Dritten zu.

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