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916.22 KTSVOCEP CH-ZH

Art. 1 : Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)

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Art. 1

1 Das Veterinäramt vollzieht die Aufgaben, die das kantonale Zuständigkeit

Tierseuchengesetz der für das Veterinärwesen zuständigen Direktion

überträgt.

2 Es ist die zuständige Stelle gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. f der Tier-

seuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)6.

Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) Art. 2 →

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