Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) (KTSV)
Inhaltsübersicht (25)
Gesetzestext (25 Artikel)
1 Das Veterinäramt vollzieht die Aufgaben, die das kantonale Zuständigkeit
Tierseuchengesetz der für das Veterinärwesen zuständigen Direktion
überträgt.
2 Es ist die zuständige Stelle gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. f der Tier-
seuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)6.
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet das Vollzugsorgane
Veterinäramt.
2 Sie oder er weist die weiteren im Tierseuchenrecht vorgesehenen
Funktionen Mitarbeitenden des Amts oder Dritten zu.
1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer die Mitglie- Schadens-
der der Schadenskommission nach § 8 Abs. 4 KTSG. Er bestimmt die kommission
Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Stellvertretung. Im Übri-
gen konstituiert die Kommission sich selbst.
2 Die Kommission zählt sieben Mitglieder. Davon werden vorge-
schlagen
a. zwei Mitglieder vom Zürcher Bauernverband,
b. zwei Mitglieder von den Tiergesundheitsdiensten für Rinder, für
Schweine und für Kleinwiederkäuer,
c. je ein Mitglied von der Gesellschaft Zürcher Tierärzte, von der Vet-
suissefakultät der Universität Zürich und von der Schweizerischen
tierärztlichen Vereinigung für Komplementär- und Alternativmedi-
zin.
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3 Die Kommission kann Ausschüsse bilden. Das Veterinäramt führt
das Sekretariat.
4 Die Kommission tagt mindestens einmal jährlich.
5 Sie kann im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Prä-
ventionsmassnahmen beim Veterinäramt Auskunft verlangen, in Akten
Einsicht nehmen und ihm Anträge stellen.
Aufgaben der
Lebensmittel-
kontrolle
Meldepflicht
für Märkte und
Ausstellungen
Sömmerung
a. Gesundheits-
zustand und
Impfung
B. Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen
1 Das Veterinäramt kann in Absprache mit dem Kantonalen
Labor Zürich Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleuren die
Kontrolle der Einhaltung von tierseuchenpolizeilichen Vorschriften
und Massnahmen im Verkehr mit Lebensmitteln übertragen.
2 Leitet ein Betrieb die bei ihm anfallenden Speisereste nicht der
Kehrichtentsorgung zu, weist er auf Verlangen der Lebensmittelkont-
rolle nach, dass die Abnehmerin oder der Abnehmer der Speisereste
über eine Bewilligung zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte ver-
fügt. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, meldet die Lebens-
mittelkontrolle dem Veterinäramt den Betrieb und die Abnehmerin
oder den Abnehmer.
1 Wer einen Markt, eine Ausstellung oder eine ähnliche Ver-
anstaltung durchführen und dort Klauentiere, Pferde, Geflügel, Tau-
ben, Hunde, Katzen oder Kaninchen zeigen will, meldet dies dem
Veterinäramt mindestens einen Monat im Voraus. Die Bewilligungs-
pflicht nach Art. 27 Abs. 1 TSV bleibt vorbehalten.
2 Ausgenommen sind Ausstellungen von wenigen Tieren, sofern
alle Tiere einer Art aus demselben Bestand stammen.
1 Alle Klauentiere, die zur Sömmerung auf Sömmerungs-
betriebe (Alpen) verbracht werden, müssen gesund sein. Sie dürfen
nicht Träger einer vom Veterinäramt bezeichneten ansteckenden
Krankheit sein.
2 Wiederkäuer müssen vor dem Alpauftrieb gegen jene Tier-
seuchen geimpft werden, für die das Bundesrecht im betreffenden Jahr
eine Impfung vorschreibt.
3 Schafe sind insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie hinken oder
klinische Anzeichen von infektiöser Augenentzündung aufweisen.
Herden mit hinkenden Schafen sind in den Herkunftsbestand zurück-
zuweisen, bevor sie sich mit anderen Herden mischen können.
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1 Die auf der Alp verantwortliche Tierhalterin oder der dort b. Krankheits-
verantwortliche Tierhalter (Alptierhalterin oder Alptierhalter) sowie verdacht
das weitere Alppersonal sind verpflichtet, die Sömmerungstiere gewis-
senhaft zu beobachten und bei Krankheitsverdacht die für den Betrieb
zuständige Tierärztin oder den für den Betrieb zuständigen Tierarzt
beizuziehen.
2 Das Alppersonal trifft alle zumutbaren Vorsichtsmassnahmen
gegen eine Weiterverbreitung von infektiösen Krankheiten.
Zusätzlich zur Meldepflicht nach Art. 129 TSV sind alle Tiere c. Absonde-
der Rindergattung, die Anzeichen von Verwerfen zeigen oder verwor- rungspflicht
fen haben, sofort von der Herde abzusondern. Sie sind abgesondert zu
halten, bis die tierärztliche Untersuchung abgeschlossen ist.
1 Klauentiere, die ins Sömmerungsgebiet zu transportieren d. Transport
sind, dürfen nicht gemeinsam mit Schlacht- oder Handelsvieh aus an-
deren Betrieben transportiert werden.
2 Der Transport darf nur in gereinigten und desinfizierten Tier-
transportfahrzeugen erfolgen.
1 Die beim Alpauftrieb der Tiere verwendeten Begleitdoku- e. Begleit-
mente gemäss Art. 12 TSV können auch für die Rückführung verwen- dokumente
det werden, sofern die Alptierhalterin oder der Alptierhalter auf dem
Dokument bestätigt, dass
a. die Tiere wieder in den Herkunftsbetrieb verbracht werden,
b. die Aussagen des Begleitdokuments gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. h
TSV und Art. 23 Abs. 1 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. Au-
gust 20044 unverändert zutreffen.
2 Die dem Begleitdokument zugehörigen Tierlisten können auch
für die Rückführung verwendet werden. Sie werden von der Alptier-
halterin oder dem Alptierhalter nachgeführt, unterzeichnet und mit
den Tieren dem Herkunftsbetrieb zurückgegeben.
und Tierlisten
1 Das Veterinäramt beschafft und bewirtschaftet das für die Material
Prävention, Diagnostik und Bekämpfung von Tierseuchen erforder-
liche Material. Es kann die Verfügbarkeit des Materials dadurch sicher-
stellen, dass es mit Dritten entsprechende Vereinbarungen trifft.
2 Für Massnahmen der Tierseuchenbekämpfung kann es das Mate-
rial kostenlos abgeben.
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C. Tierische Nebenprodukte
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Sammelstellen
Einlieferung
Vereinbarung
mit Entsor-
gungsbetrieb
Schadens-
bemessung bei
Präventions-
massnahmen
1 Die Gemeinden betreiben kommunale und regionale Sam-
melstellen für tierische Nebenprodukte. Sie können zudem Sammel-
dienste einrichten.
2 Sie sorgen für den Transport der tierischen Nebenprodukte zu
den regionalen Sammelstellen und stellen die Nebenprodukte dort in
geeigneten Behältern zur Abholung durch die Betreiber der Anlagen
nach § 6 KTSG bereit.
1 Inhaberinnen und Inhaber von tierischen Nebenproduk-
ten bringen diese in die Sammelstelle. Sie können Tierkörper ab 200 kg
der vom Veterinäramt bezeichneten Stelle zur Abholung melden.
2 Die Pflicht zur selbstständigen Entsorgung tierischer Nebenpro-
dukte gemäss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Mai 2011 über
die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) bleibt vor-
behalten.
1 Der Kanton regelt die Entsorgung tierischer Nebenpro-
dukte nach Art. 37 Abs. 1 VTNP durch Abschluss einer Vereinbarung
mit einem Entsorgungsbetrieb.
2 Die Vereinbarung gilt auch für die Gemeinden.
D. Entschädigungen und Kostenübernahme
1 Schäden zufolge behördlich angeordneter Präventions-
massnahmen gemäss § 8 Abs. 1 KTSG werden wie folgt bemessen
a. bei Tierverlusten einschliesslich Verlust von Bienenvölkern und
deren Waben: nach Art. 75 TSV,
b. bei Aborten von Föten von Zuchtbuchtieren: Wert des Fötus auf-
grund einer Schätzung des Zuchtwertes der Elterntiere, abgestuft
nach Trächtigkeitsmonat,
c. bei Aborten anderer Tiere: Wert des Fötus aufgrund einer Schät-
zung des Nutzwertes des Muttertieres, abgestuft nach Trächtig-
keitsmonat,
d. bei anaphylaktischen Sofortreaktionen und zytotoxischen Reak-
tionen: nach dem Behandlungsaufwand der Tierärztin oder des
Tierarztes.
2 Der Schaden gemäss Abs. 1 lit. c bemisst sich auf höchstens Fr. 330.
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1 Der Kanton zahlt
a. 90% des Schadens bei Tierverlusten nach Art. 32 des Tierseuchen-
gesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG)5,
b. 90% des Schadens bei Tierverlusten und Aborten nach § 15 Abs. 1
lit. a-c,
c. den Behandlungsaufwand der Tierärztin oder des Tierarztes bei
Fällen von § 15 Abs. 1 lit. d.
2 Über die Höhe der Entschädigung entscheidet das Veterinäramt.
Es entscheidet in der Regel auf der Grundlage einer Schadensbeurtei-
lung durch eine Schätzungsexpertin oder einen Schätzungsexperten
bzw. von einer Bieneninspektorin oder einem Bieneninspektor.
3 Das Veterinäramt hört die Eigentümerin oder den Eigentümer
dazu an.
1 Lässt eine Tierärztin oder ein Tierarzt den Verdacht einer
auszurottenden oder zu bekämpfenden Tierseuche selbst abklären
(Art. 61 Abs. 1 TSV), entschädigt das Veterinäramt ihren oder seinen
Aufwand und trägt die Kosten für die erforderlichen Labor- und Patho-
logieuntersuchungen.
2 Bei zu überwachenden Tierseuchen oder anderen Infektions-
krankheiten entschädigt der Kanton den Aufwand und trägt die Kos-
ten nur dann, wenn das Veterinäramt die Untersuchung angeordnet
hat.
3 Das Veterinäramt legt für jedes Präventionsprogramm fest, wie
Schäden gemäss § 8 Abs. 1 lit. a KTSG zu melden sind und welche Pro-
ben und Daten die Tierärztin oder der Tierarzt erheben muss. Es hört
die Schadenskommission dazu an. Der Kanton entschädigt den Unter-
suchungs- und Behandlungsaufwand der Tierärztin oder des Tierarztes
und trägt die Kosten für die Labor- und Pathologieuntersuchungen.
4 Das Veterinäramt bezeichnet die Laboratorien und Institute, wel-
che die vom Kanton zu finanzierenden Untersuchungen durchführen.
Es berücksichtigt dabei die Höhe des Tarifs, die Güte der Methode und
die Einfachheit der administrativen Abläufe.
Der Kanton übernimmt die Kosten der Entsorgung von Entsorgung
Tierkörpern und anderen tierischen Nebenprodukten bei
a. hochansteckenden, auszurottenden und zu bekämpfenden Tier-
seuchen,
b. andern Tierseuchen und andern übertragbaren Krankheiten, wenn
das Veterinäramt hierzu eine Abklärung angeordnet hat.
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Entschädigung
für Tierverluste
bei Seuchen und
Präventions-
massnahmen
und Labor-
kosten
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Entschädigung
für weitere Voll-
zugsaufgaben
1 Personen, die im Auftragsverhältnis Tätigkeiten zur Erfül-
lung des Tierseuchenrechts ausüben, werden pauschal oder nach Auf-
wand entschädigt. Der Stundenansatz beträgt höchstens Fr. 180. Sach-
aufwand wird separat entschädigt.
2 Das Veterinäramt kann festsetzen
a. jährliche Pauschalentschädigungen,
b. Pauschalen für einzelne Vollzugsaufgaben,
c. Entschädigungen nach Zeitaufwand,
d. Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagseinsätze,
e. Entschädigungen für die Teilnahme an Weiter- und Fortbildungen,
f. Wegpauschalen,
g. Pauschalen für Sachaufwand.
Ordentliche
Tierhalter-
beiträge
E. Tierhalterbeiträge und weitere Gebühren
1 Tierhalterinnen und Tierhalter leisten jährlich folgende
ordentlichen Beiträge
a. für Haustiere der Rindergattung und Büffel älter
als zweijährig, Bison älter als dreijährig
Fr. 2.-
b. für Haustiere der Rindergattung und Büffel
von vier Monaten bis zweijährig, Bisons bis dreijährig
Fr. 1.10
c. für Haustiere der Rindergattung und Büffel
bis vier Monate
Fr. -.45
d. für Tiere der Schweinegattung
(ausgenommen Saugferkel)
Fr. -.45
e. für Tiere der Schaf- und Ziegengattung
Fr. -.45
f. für Neuweltkameliden (Lamas, Alpakas)
Fr. 2.-
g. für in Gehegen gehaltenes Wild der Ordnung
Paarhufer, ausgenommen Zootiere
Fr. -.45
h. für Equiden
Fr. 3.-
i. für Hausgeflügel (Hühnervögel) pro 100 Zuchttiere
oder Legetiere
Fr. 1.10
j. für Hausgeflügel (Hühnervögel) pro 100 Masttiere
oder Jungtiere
Fr. -.45
k. für Hausgeflügel (Gänsevögel) pro 100 Tiere
Fr. -.45
1. für Hausgeflügel (Laufvögel)
Fr. -.45
m. für Fische, ausgenommen Zierfische, pro 1000 Fische
Fr. 1.50
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n. für Fische, ausgenommen Zierfische, pro 1000 Brütlinge Fr. -.45
o. für Bienen, pro Volk Fr. 1.10
2 Der Mindestbeitrag pro Tierhalterin oder Tierhalter beträgt Fr. 30.
3 Die Beiträge werden auf der Grundlage der Tierbestandserhe-
bung gemäss Art. 2 und 5 der Landwirtschaftlichen Datenverordnung
vom 7. Dezember 1998º festgesetzt.
1 Das Veterinäramt erhebt Gebühren für die Erteilung von Gebühren
Bewilligungen und für andere Amtstätigkeiten.
2 Der Personalaufwand für solche Amtstätigkeiten wird zu einem
Stundenansatz von Fr. 80 bis Fr. 160 verrechnet, der Sachaufwand nach
den anfallenden Kosten.
3 Das Veterinäramt kann Pauschalen festlegen. Diese richten sich
nach gemäss Abs. 2 berechneten Durchschnittswerten.
1 Die Kosten tierseuchenpolizeilicher Massnahmen tragen: Kostentragung
a. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller,
b. der Empfängerbetrieb bei Massnahmen anlässlich der Einfuhr von
Tieren und tierischen Produkten,
c. der Herkunftsbetrieb bei Massnahmen anlässlich der Ausfuhr von
Tieren,
d. der Ausfuhrbetrieb bei Massnahmen betreffend tierische Pro-
dukte,
e. der Sömmerungsbetrieb bei Massnahmen anlässlich der Sömme-
rung von Tieren.
2 Die Kosten können ganz oder teilweise andern Verursacherinnen
und Verursachern tierseuchenpolizeilicher Aufwendungen und Mass-
nahmen überbunden werden, wenn diese ein Verschulden trifft.
F. Datenbearbeitung
1 Der Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte gemäss Nutzung des
1 Solange der Tierseuchenfonds einen positiven Saldo auf-
weist, entrichten Tierhalterinnen und Tierhalter Beiträge nur für jene
Tiere, für welche die vorliegende Verordnung, nicht aber das bisherige
Recht eine Beitragspflicht vorsieht. Den Mindestbetrag gemäss § 20
Abs. 2 haben sie in jedem Fall zu entrichten.
2 Das Veterinäramt berechnet die Höhe der Beiträge für die Hal-
tung von Tieren, für die nach bisherigem Recht Beiträge zu entrichten
gewesen wären. Jährlich im Dezember werden diese Beiträge dem
Tierseuchenfonds belastet und der Betriebsrechnung des Veterinär-
amtes gutgeschrieben.
3 Deckt das Fondsguthaben diese Beiträge nicht mehr, werden die
Tierhalterbeiträge nach dieser Verordnung berechnet und anteilmäs-
sig gekürzt.
Solange die für die Berechnungen gemäss § 20 Abs. 3 erfor-
derlichen Angaben zum Tierbestand nicht dem kantonalen Betriebs-
datensystem für landwirtschaftliche Betriebe entnommen werden kön-
nen, erfolgt die Berechnung gestützt auf das Bestandesregister des
Veterinäramtes.
8
1 OS 68, 500; Begründung siehe ABI 2013-11-15.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2014.
3 LS 916.21.
4 SR 812.212.27.
5 SR 916.40.
6 SR 916.401.
7 SR 916.408.
8 SR 916.441.22.
9 SR 919.117.71.