916.21
KTSGLCE
CH-ZH
Art. 9 : Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)
Art. 9
1 Die Höhe der Entschädigungen beträgt
a. 60-90% des Schadens bei Ansprüchen gestützt auf § 8 Abs. 1 lit. a,
b. 20-40% des Schadens bei Ansprüchen gestützt auf § 8 Abs. 1 lit. b.
2 Der Regierungsrat regelt die Höhe der Entschädigungen nach der
eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung und gemäss Abs. 1 in einer
Verordnung. Er berücksichtigt dabei die Kriterien von § 13 Abs. 2.
3 Für die Kürzung, die Verweigerung und die Rückforderung von
Entschädigungen gelten Art. 34 und 38 des Tierseuchengesetzes (TSG)
vom 1. Juli 19665.
b. Höhe der
Entschädigung