Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
916.21 KTSGLCE CH-ZH

Art. 9 : Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9

1 Die Höhe der Entschädigungen beträgt

a. 60-90% des Schadens bei Ansprüchen gestützt auf § 8 Abs. 1 lit. a,

b. 20-40% des Schadens bei Ansprüchen gestützt auf § 8 Abs. 1 lit. b.

2 Der Regierungsrat regelt die Höhe der Entschädigungen nach der

eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung und gemäss Abs. 1 in einer

Verordnung. Er berücksichtigt dabei die Kriterien von § 13 Abs. 2.

3 Für die Kürzung, die Verweigerung und die Rückforderung von

Entschädigungen gelten Art. 34 und 38 des Tierseuchengesetzes (TSG)

vom 1. Juli 19665.

b. Höhe der

Entschädigung

← Art. 8 Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG) Art. 10 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →