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916.21 KTSGLCE CH-ZH

Art. 8 : Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)

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Art. 8

1 Der Kanton entschädigt Tierhalterinnen und Tierhalter

a. bei Tierverlusten und Aborten sowie bei tierärztlich zu behandeln-

den anaphylaktischen Sofortreaktionen und zytotoxischen Reak-

tionen, sofern ein Zusammenhang mit den behördlich angeordne-

ten Präventionsmassnahmen glaubhaft ist,

b. in Härtefällen wegen Tierseuchen oder anderer übertragbarer

Krankheiten betreffend Tiergattungen, für die gemäss § 116 Bei-

träge zu leisten sind.

2 Als Sofortreaktionen gemäss Abs. 1 gelten gesundheitliche Beein-

trächtigungen, die innert 72 Stunden auftreten und tierärztlich beur-

teilt werden.

3 Die Betroffenen melden Schäden gemäss Abs. 1 lit. a der Direk-

tion so, dass Probenahmen möglich sind.

4 Der Regierungsrat setzt eine Kommission ein aus Vertreterinnen

und Vertretern der Tierhalterinnen und Tierhalter, der Bildung, der

Veterinärmedizin und der Verbände. Die Kommission berät die zustän-

dige Direktion bei der Beurteilung der Schäden gemäss Abs. 1 lit. a.

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Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)

916.21

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