Art. 8 : Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)
Art. 8
1 Der Kanton entschädigt Tierhalterinnen und Tierhalter
a. bei Tierverlusten und Aborten sowie bei tierärztlich zu behandeln-
den anaphylaktischen Sofortreaktionen und zytotoxischen Reak-
tionen, sofern ein Zusammenhang mit den behördlich angeordne-
ten Präventionsmassnahmen glaubhaft ist,
b. in Härtefällen wegen Tierseuchen oder anderer übertragbarer
Krankheiten betreffend Tiergattungen, für die gemäss § 116 Bei-
träge zu leisten sind.
2 Als Sofortreaktionen gemäss Abs. 1 gelten gesundheitliche Beein-
trächtigungen, die innert 72 Stunden auftreten und tierärztlich beur-
teilt werden.
3 Die Betroffenen melden Schäden gemäss Abs. 1 lit. a der Direk-
tion so, dass Probenahmen möglich sind.
4 Der Regierungsrat setzt eine Kommission ein aus Vertreterinnen
und Vertretern der Tierhalterinnen und Tierhalter, der Bildung, der
Veterinärmedizin und der Verbände. Die Kommission berät die zustän-
dige Direktion bei der Beurteilung der Schäden gemäss Abs. 1 lit. a.
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Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)
916.21