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916.21 KTSGLCE CH-ZH

Art. 7 : Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)

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Art. 7

1 Die Direktion überbindet den Gemeinden die dem Kanton

für den Transport sowie für die Verarbeitung, Verwertung oder Ver-

brennung anfallenden Kosten, sofern es sich nicht um Seuchentiere

handelt.

2 Die Gemeinden können diese Kosten und die ihnen im Rahmen

von § 5 anfallenden Kosten auf die Inhaberin oder den Inhaber der

tierischen Nebenprodukte überwälzen.

C. Entschädigungen und Kostenübernahme

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