916.21
KTSGLCE
CH-ZH
Art. 7 : Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)
Art. 7
1 Die Direktion überbindet den Gemeinden die dem Kanton
für den Transport sowie für die Verarbeitung, Verwertung oder Ver-
brennung anfallenden Kosten, sofern es sich nicht um Seuchentiere
handelt.
2 Die Gemeinden können diese Kosten und die ihnen im Rahmen
von § 5 anfallenden Kosten auf die Inhaberin oder den Inhaber der
tierischen Nebenprodukte überwälzen.
C. Entschädigungen und Kostenübernahme