Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
916.21 KTSGLCE CH-ZH

Art. 6 : Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6

Die Direktion bezeichnet die Anlagen, in denen die tierischen

Nebenprodukte verarbeitet, verwertet und verbrannt werden.

← Art. 5 Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG) Art. 7 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →