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916.21 KTSGLCE CH-ZH

Art. 5 : Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)

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Art. 5

1 Die Gemeinden stellen das Sammeln und Zwischenlagern

von tierischen Nebenprodukten sicher, soweit die Verantwortung für

die Entsorgung nicht bei der Inhaberin oder dem Inhaber liegt.

2 Die Direktion kann die Einzugsgebiete der Sammelstellen fest-

legen.

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