916.21
KTSGLCE
CH-ZH
Art. 5 : Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)
Art. 5
1 Die Gemeinden stellen das Sammeln und Zwischenlagern
von tierischen Nebenprodukten sicher, soweit die Verantwortung für
die Entsorgung nicht bei der Inhaberin oder dem Inhaber liegt.
2 Die Direktion kann die Einzugsgebiete der Sammelstellen fest-
legen.