916.21
KTSGLCE
CH-ZH
Art. 4 : Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)
Art. 4
Die Direktion kann ein Verbot für das Halten bestimmter Tierhalteverbot
Tiergattungen gegenüber Personen aussprechen, die in grober und wie-
derholter Weise verstossen gegen
a. Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung,
b. gestützt darauf erlassene Verfügungen.
1.1.14-83
1
916.21
Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)
B. Umgang mit tierischen Nebenprodukten
Sammeln
und Zwischen-
lagern
Verarbeitung
Kosten
Entschädi-
gungen
a. Grundsatz