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916.21 KTSGLCE CH-ZH

Art. 4 : Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)

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Art. 4

Die Direktion kann ein Verbot für das Halten bestimmter Tierhalteverbot

Tiergattungen gegenüber Personen aussprechen, die in grober und wie-

derholter Weise verstossen gegen

a. Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung,

b. gestützt darauf erlassene Verfügungen.

1.1.14-83

1

916.21

Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)

B. Umgang mit tierischen Nebenprodukten

Sammeln

und Zwischen-

lagern

Verarbeitung

Kosten

Entschädi-

gungen

a. Grundsatz

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