916.21
KTSGLCE
CH-ZH
Art. 2 : Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)
Art. 2
1 Der Kanton erstellt und betreibt Anlagen und weitere Ein- Anlagen und
richtungen, die der Prävention und der Bekämpfung von Tierseuchen Einrichtungen
dienen.
2 Er kann Dritte damit beauftragen, unter Übernahme der Kosten.