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916.21 KTSGLCE CH-ZH

Art. 2 : Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)

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Art. 2

1 Der Kanton erstellt und betreibt Anlagen und weitere Ein- Anlagen und

richtungen, die der Prävention und der Bekämpfung von Tierseuchen Einrichtungen

dienen.

2 Er kann Dritte damit beauftragen, unter Übernahme der Kosten.

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