916.21
KTSGLCE
CH-ZH
Art. 17 : Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)
Art. 17
1 Der Tierseuchenfonds gemäss dem Kantonalen Tierseu- Übergangsrecht
chengesetz vom 13. September 1999 wird weitergeführt, bis der Fonds-
bestand aufgebraucht ist.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden
57% des Fondsbestandes dem Kanton zugeführt. Es erfolgen keine
neuen Einlagen in den Fonds.
3 Die im Fonds verbleibenden Mittel werden zur Senkung der
ordentlichen und ausserordentlichen Tierhalterbeiträge von Halterin-
nen und Haltern von Tieren derjenigen Gattungen eingesetzt, für die
Beiträge in den Tierseuchenfonds zu leisten waren. Der Mindestbetrag
gemäss § 12 Abs. 4 ist in jedem Fall zu entrichten.