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916.21 KTSGLCE CH-ZH

Art. 17 : Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)

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Art. 17

1 Der Tierseuchenfonds gemäss dem Kantonalen Tierseu- Übergangsrecht

chengesetz vom 13. September 1999 wird weitergeführt, bis der Fonds-

bestand aufgebraucht ist.

2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden

57% des Fondsbestandes dem Kanton zugeführt. Es erfolgen keine

neuen Einlagen in den Fonds.

3 Die im Fonds verbleibenden Mittel werden zur Senkung der

ordentlichen und ausserordentlichen Tierhalterbeiträge von Halterin-

nen und Haltern von Tieren derjenigen Gattungen eingesetzt, für die

Beiträge in den Tierseuchenfonds zu leisten waren. Der Mindestbetrag

gemäss § 12 Abs. 4 ist in jedem Fall zu entrichten.

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