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916.21 KTSGLCE CH-ZH

Art. 16 : Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)

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Art. 16

1 Die Direktion und die von ihr beauftragten Dritten sowie Zentrales Infor-

die für die Landwirtschaft zuständige Direktion sind zum Online- mationssystem

zugriff auf das zentrale Informationssystem des Bundes für den öffent- des Bundes für

lichen Veterinärdienst berechtigt, sofern sie die Daten für ihre den öffentlichen

Aufgabenerfüllung benötigen. Im gleichen Umfang sind sie zur Daten- Veterinärdienst

bearbeitung berechtigt.

2 Der Regierungsrat legt den Umfang der Zugriffs- und Bearbei-

tungsrechte in einer Verordnung fest.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

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