916.21
KTSGLCE
CH-ZH
Art. 16 : Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)
Art. 16
1 Die Direktion und die von ihr beauftragten Dritten sowie Zentrales Infor-
die für die Landwirtschaft zuständige Direktion sind zum Online- mationssystem
zugriff auf das zentrale Informationssystem des Bundes für den öffent- des Bundes für
lichen Veterinärdienst berechtigt, sofern sie die Daten für ihre den öffentlichen
Aufgabenerfüllung benötigen. Im gleichen Umfang sind sie zur Daten- Veterinärdienst
bearbeitung berechtigt.
2 Der Regierungsrat legt den Umfang der Zugriffs- und Bearbei-
tungsrechte in einer Verordnung fest.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen