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KTSGLCE
CH-ZH
Art. 15 : Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)
Art. 15
1 Die Vollzugsorgane und von diesen beauftragte Dritte sind
zur Bearbeitung von Personendaten nach der Tierseuchengesetzgebung
ermächtigt. Sie geben einander die für den Vollzug dieser Gesetze geeig-
neten und erforderlichen Daten bekannt.
2 Übrige Verwaltungsbehörden, Strafverfolgungsbehörden und Ge-
richte teilen der Direktion Sachverhalte mit, die für die Bekämpfung
von Tierseuchen erheblich sein können, insbesondere die Eröffnung
und den Abschluss von Strafverfahren.
3 Die Direktion informiert die betroffene Person über die Beschaf-
fung von besonderen Personendaten und den Zweck der Datenverar-
beitung.
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Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)
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