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916.21 KTSGLCE CH-ZH

Art. 15 : Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)

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Art. 15

1 Die Vollzugsorgane und von diesen beauftragte Dritte sind

zur Bearbeitung von Personendaten nach der Tierseuchengesetzgebung

ermächtigt. Sie geben einander die für den Vollzug dieser Gesetze geeig-

neten und erforderlichen Daten bekannt.

2 Übrige Verwaltungsbehörden, Strafverfolgungsbehörden und Ge-

richte teilen der Direktion Sachverhalte mit, die für die Bekämpfung

von Tierseuchen erheblich sein können, insbesondere die Eröffnung

und den Abschluss von Strafverfahren.

3 Die Direktion informiert die betroffene Person über die Beschaf-

fung von besonderen Personendaten und den Zweck der Datenverar-

beitung.

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Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)

916.21

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