916.21
KTSGLCE
CH-ZH
Art. 14 : Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)
Art. 14
Die Tierhalterbeiträge und die Gebühren aus dem Vieh-
handel sowie Schlachtabgaben nach Bundesrecht werden zum Zweck
der Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen verwendet. Über
die Verwendung wird regelmässig Bericht erstattet.
h. Ausser-
ordentliche
Zweckbindung
Bearbeitung
von Personen-
daten
3. Abschnitt: Datenbearbeitung