Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
916.21 KTSGLCE CH-ZH

Art. 14 : Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)

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Art. 14

Die Tierhalterbeiträge und die Gebühren aus dem Vieh-

handel sowie Schlachtabgaben nach Bundesrecht werden zum Zweck

der Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen verwendet. Über

die Verwendung wird regelmässig Bericht erstattet.

h. Ausser-

ordentliche

Zweckbindung

Bearbeitung

von Personen-

daten

3. Abschnitt: Datenbearbeitung

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