Art. 13 : Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)
Art. 13
1 Sind besondere Programme zur Prävention oder Bekämp-
fung von Tierseuchen nötig, kann der Regierungsrat ausserordentliche
Tierhalterbeiträge erheben.
2 Er berücksichtigt bei der Festlegung dieser Beiträge
a. den Nutzen des durchzuführenden Programms für die öffentliche
Gesundheit und das Tierwohl,
b. das öffentliche Interesse an der Vermeidung wirtschaftlicher Ver-
luste in der Tierproduktion und am Schutz der Wildtiere,
c. die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Tierseuche,
d. das Interesse der Tierhalterinnen und Tierhalter an der Durchfüh-
rung des Programms.
3 Die ordentlichen und ausserordentlichen sowie durch den Bund
erhobene Tierhalterbeiträge dürfen insgesamt pro Jahr 3% des nach
Tiergattungen bemessenen Steuerwertes der Tiere nicht übersteigen.