Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
916.21 KTSGLCE CH-ZH

Art. 13 : Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13

1 Sind besondere Programme zur Prävention oder Bekämp-

fung von Tierseuchen nötig, kann der Regierungsrat ausserordentliche

Tierhalterbeiträge erheben.

2 Er berücksichtigt bei der Festlegung dieser Beiträge

a. den Nutzen des durchzuführenden Programms für die öffentliche

Gesundheit und das Tierwohl,

b. das öffentliche Interesse an der Vermeidung wirtschaftlicher Ver-

luste in der Tierproduktion und am Schutz der Wildtiere,

c. die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Tierseuche,

d. das Interesse der Tierhalterinnen und Tierhalter an der Durchfüh-

rung des Programms.

3 Die ordentlichen und ausserordentlichen sowie durch den Bund

erhobene Tierhalterbeiträge dürfen insgesamt pro Jahr 3% des nach

Tiergattungen bemessenen Steuerwertes der Tiere nicht übersteigen.

← Art. 12 Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG) Art. 14 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →