916.21
KTSGLCE
CH-ZH
Art. 12 : Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)
Art. 12
1 Der Regierungsrat erhebt von den Tierhalterinnen und Tierhalter-
Tierhaltern jährlich ordentliche Beiträge.
2 Die Beiträge dürfen gesamthaft höchstens einen Drittel der voraus-
sichtlichen ordentlichen jährlichen Aufwendungen für die Prävention
und die Bekämpfung von Tierseuchen decken.
beiträge
a. Ordentliche
1.1.14-83
3
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Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)
3 Vom Steuerwert pro Tiergattung betragen sie höchstens
a. 3% bei Bienenvölkern,
b. 1% pro Tier bei allen anderen Tieren.
4 Der Mindestbeitrag pro Tierhalterin oder Tierhalter beträgt Fr. 30.
Der Regierungsrat kann den Mindestbetrag an die Teuerung anpassen.