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916.21 KTSGLCE CH-ZH

Art. 12 : Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)

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Art. 12

1 Der Regierungsrat erhebt von den Tierhalterinnen und Tierhalter-

Tierhaltern jährlich ordentliche Beiträge.

2 Die Beiträge dürfen gesamthaft höchstens einen Drittel der voraus-

sichtlichen ordentlichen jährlichen Aufwendungen für die Prävention

und die Bekämpfung von Tierseuchen decken.

beiträge

a. Ordentliche

1.1.14-83

3

916.21

Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)

3 Vom Steuerwert pro Tiergattung betragen sie höchstens

a. 3% bei Bienenvölkern,

b. 1% pro Tier bei allen anderen Tieren.

4 Der Mindestbeitrag pro Tierhalterin oder Tierhalter beträgt Fr. 30.

Der Regierungsrat kann den Mindestbetrag an die Teuerung anpassen.

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