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916.21 KTSGLCE CH-ZH

Art. 11 : Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)

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Art. 11

rieren ist, leistet Beiträge zur Finanzierung der Leistungen in den

Bereichen Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen. Davon aus-

genommen sind Halterinnen und Halter von Hunden.

Wer Tiere hält, deren Haltung nach Bundesrecht zu regist- Grundsatz

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