916.21
KTSGLCE
CH-ZH
Art. 11 : Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)
Art. 11
rieren ist, leistet Beiträge zur Finanzierung der Leistungen in den
Bereichen Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen. Davon aus-
genommen sind Halterinnen und Halter von Hunden.
Wer Tiere hält, deren Haltung nach Bundesrecht zu regist- Grundsatz