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916.21 KTSGLCE CH-ZH

Art. 10 : Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)

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Art. 10

1 Im Zusammenhang mit der Prävention und der Bekämp- Kosten-

fung von Tierseuchen oder anderen übertragbaren Krankheiten über- übernahme

nimmt der Kanton nach Massgabe des öffentlichen Interesses ganz

oder teilweise die Kosten für

a. die Entsorgung von Tierkörpern und anderen tierischen Neben-

produkten, die durch Tierseuchen anfallen,

b. Laboruntersuchungen,

c. Dienstleistungen und Aufwendungen für Gerätschaften und Ver-

brauchsmaterial von beauftragten Tierärztinnen und Tierärzten,

weiteren beauftragten Personen und Institutionen.

2 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung

a. die gemäss Abs. 1 lit. b zu entschädigenden Laboruntersuchungen,

b. die Bemessung der Entschädigungen und des Aufwandersatzes

gemäss Abs. 1 lit. c.

D. Beiträge von Tierhalterinnen und Tierhaltern

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