Art. 10 : Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)
Art. 10
1 Im Zusammenhang mit der Prävention und der Bekämp- Kosten-
fung von Tierseuchen oder anderen übertragbaren Krankheiten über- übernahme
nimmt der Kanton nach Massgabe des öffentlichen Interesses ganz
oder teilweise die Kosten für
a. die Entsorgung von Tierkörpern und anderen tierischen Neben-
produkten, die durch Tierseuchen anfallen,
b. Laboruntersuchungen,
c. Dienstleistungen und Aufwendungen für Gerätschaften und Ver-
brauchsmaterial von beauftragten Tierärztinnen und Tierärzten,
weiteren beauftragten Personen und Institutionen.
2 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung
a. die gemäss Abs. 1 lit. b zu entschädigenden Laboruntersuchungen,
b. die Bemessung der Entschädigungen und des Aufwandersatzes
gemäss Abs. 1 lit. c.
D. Beiträge von Tierhalterinnen und Tierhaltern