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916.21 KTSGLCE CH-ZH

Art. 1 : Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)

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Art. 1

1 Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Veterinär-

wesen zuständige Direktion des Regierungsrates.

2 Sie vollzieht die Tierseuchengesetzgebung, soweit durch Gesetz

und Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

2. Abschnitt: Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen

A. Allgemeine Bestimmungen

Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG) Art. 2 →

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