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916.21 KTSGLCE CH-ZH

Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG) (KTSG)

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

1 Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Veterinär-

wesen zuständige Direktion des Regierungsrates.

2 Sie vollzieht die Tierseuchengesetzgebung, soweit durch Gesetz

und Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

2. Abschnitt: Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen

A. Allgemeine Bestimmungen

1 Der Kanton erstellt und betreibt Anlagen und weitere Ein- Anlagen und

richtungen, die der Prävention und der Bekämpfung von Tierseuchen Einrichtungen

dienen.

2 Er kann Dritte damit beauftragen, unter Übernahme der Kosten.

Der Kanton kann Tiergesundheitsdiensten im Sinne des Bun- Tier-

desrechts für Leistungen, die der Tiergesundheit dienen, Subventionen gesundheits-

bis zu 100% der anrechenbaren Kosten ausrichten. dienste

Die Direktion kann ein Verbot für das Halten bestimmter Tierhalteverbot

Tiergattungen gegenüber Personen aussprechen, die in grober und wie-

derholter Weise verstossen gegen

a. Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung,

b. gestützt darauf erlassene Verfügungen.

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Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)

B. Umgang mit tierischen Nebenprodukten

Sammeln

und Zwischen-

lagern

Verarbeitung

Kosten

Entschädi-

gungen

a. Grundsatz

1 Die Gemeinden stellen das Sammeln und Zwischenlagern

von tierischen Nebenprodukten sicher, soweit die Verantwortung für

die Entsorgung nicht bei der Inhaberin oder dem Inhaber liegt.

2 Die Direktion kann die Einzugsgebiete der Sammelstellen fest-

legen.

Die Direktion bezeichnet die Anlagen, in denen die tierischen

Nebenprodukte verarbeitet, verwertet und verbrannt werden.

1 Die Direktion überbindet den Gemeinden die dem Kanton

für den Transport sowie für die Verarbeitung, Verwertung oder Ver-

brennung anfallenden Kosten, sofern es sich nicht um Seuchentiere

handelt.

2 Die Gemeinden können diese Kosten und die ihnen im Rahmen

von § 5 anfallenden Kosten auf die Inhaberin oder den Inhaber der

tierischen Nebenprodukte überwälzen.

C. Entschädigungen und Kostenübernahme

1 Der Kanton entschädigt Tierhalterinnen und Tierhalter

a. bei Tierverlusten und Aborten sowie bei tierärztlich zu behandeln-

den anaphylaktischen Sofortreaktionen und zytotoxischen Reak-

tionen, sofern ein Zusammenhang mit den behördlich angeordne-

ten Präventionsmassnahmen glaubhaft ist,

b. in Härtefällen wegen Tierseuchen oder anderer übertragbarer

Krankheiten betreffend Tiergattungen, für die gemäss § 116 Bei-

träge zu leisten sind.

2 Als Sofortreaktionen gemäss Abs. 1 gelten gesundheitliche Beein-

trächtigungen, die innert 72 Stunden auftreten und tierärztlich beur-

teilt werden.

3 Die Betroffenen melden Schäden gemäss Abs. 1 lit. a der Direk-

tion so, dass Probenahmen möglich sind.

4 Der Regierungsrat setzt eine Kommission ein aus Vertreterinnen

und Vertretern der Tierhalterinnen und Tierhalter, der Bildung, der

Veterinärmedizin und der Verbände. Die Kommission berät die zustän-

dige Direktion bei der Beurteilung der Schäden gemäss Abs. 1 lit. a.

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1 Die Höhe der Entschädigungen beträgt

a. 60-90% des Schadens bei Ansprüchen gestützt auf § 8 Abs. 1 lit. a,

b. 20-40% des Schadens bei Ansprüchen gestützt auf § 8 Abs. 1 lit. b.

2 Der Regierungsrat regelt die Höhe der Entschädigungen nach der

eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung und gemäss Abs. 1 in einer

Verordnung. Er berücksichtigt dabei die Kriterien von § 13 Abs. 2.

3 Für die Kürzung, die Verweigerung und die Rückforderung von

Entschädigungen gelten Art. 34 und 38 des Tierseuchengesetzes (TSG)

vom 1. Juli 19665.

b. Höhe der

Entschädigung

1 Im Zusammenhang mit der Prävention und der Bekämp- Kosten-

fung von Tierseuchen oder anderen übertragbaren Krankheiten über- übernahme

nimmt der Kanton nach Massgabe des öffentlichen Interesses ganz

oder teilweise die Kosten für

a. die Entsorgung von Tierkörpern und anderen tierischen Neben-

produkten, die durch Tierseuchen anfallen,

b. Laboruntersuchungen,

c. Dienstleistungen und Aufwendungen für Gerätschaften und Ver-

brauchsmaterial von beauftragten Tierärztinnen und Tierärzten,

weiteren beauftragten Personen und Institutionen.

2 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung

a. die gemäss Abs. 1 lit. b zu entschädigenden Laboruntersuchungen,

b. die Bemessung der Entschädigungen und des Aufwandersatzes

gemäss Abs. 1 lit. c.

D. Beiträge von Tierhalterinnen und Tierhaltern

rieren ist, leistet Beiträge zur Finanzierung der Leistungen in den

Bereichen Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen. Davon aus-

genommen sind Halterinnen und Halter von Hunden.

Wer Tiere hält, deren Haltung nach Bundesrecht zu regist- Grundsatz

1 Der Regierungsrat erhebt von den Tierhalterinnen und Tierhalter-

Tierhaltern jährlich ordentliche Beiträge.

2 Die Beiträge dürfen gesamthaft höchstens einen Drittel der voraus-

sichtlichen ordentlichen jährlichen Aufwendungen für die Prävention

und die Bekämpfung von Tierseuchen decken.

beiträge

a. Ordentliche

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3 Vom Steuerwert pro Tiergattung betragen sie höchstens

a. 3% bei Bienenvölkern,

b. 1% pro Tier bei allen anderen Tieren.

4 Der Mindestbeitrag pro Tierhalterin oder Tierhalter beträgt Fr. 30.

Der Regierungsrat kann den Mindestbetrag an die Teuerung anpassen.

1 Sind besondere Programme zur Prävention oder Bekämp-

fung von Tierseuchen nötig, kann der Regierungsrat ausserordentliche

Tierhalterbeiträge erheben.

2 Er berücksichtigt bei der Festlegung dieser Beiträge

a. den Nutzen des durchzuführenden Programms für die öffentliche

Gesundheit und das Tierwohl,

b. das öffentliche Interesse an der Vermeidung wirtschaftlicher Ver-

luste in der Tierproduktion und am Schutz der Wildtiere,

c. die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Tierseuche,

d. das Interesse der Tierhalterinnen und Tierhalter an der Durchfüh-

rung des Programms.

3 Die ordentlichen und ausserordentlichen sowie durch den Bund

erhobene Tierhalterbeiträge dürfen insgesamt pro Jahr 3% des nach

Tiergattungen bemessenen Steuerwertes der Tiere nicht übersteigen.

Die Tierhalterbeiträge und die Gebühren aus dem Vieh-

handel sowie Schlachtabgaben nach Bundesrecht werden zum Zweck

der Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen verwendet. Über

die Verwendung wird regelmässig Bericht erstattet.

h. Ausser-

ordentliche

Zweckbindung

Bearbeitung

von Personen-

daten

3. Abschnitt: Datenbearbeitung

1 Die Vollzugsorgane und von diesen beauftragte Dritte sind

zur Bearbeitung von Personendaten nach der Tierseuchengesetzgebung

ermächtigt. Sie geben einander die für den Vollzug dieser Gesetze geeig-

neten und erforderlichen Daten bekannt.

2 Übrige Verwaltungsbehörden, Strafverfolgungsbehörden und Ge-

richte teilen der Direktion Sachverhalte mit, die für die Bekämpfung

von Tierseuchen erheblich sein können, insbesondere die Eröffnung

und den Abschluss von Strafverfahren.

3 Die Direktion informiert die betroffene Person über die Beschaf-

fung von besonderen Personendaten und den Zweck der Datenverar-

beitung.

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1 Die Direktion und die von ihr beauftragten Dritten sowie Zentrales Infor-

die für die Landwirtschaft zuständige Direktion sind zum Online- mationssystem

zugriff auf das zentrale Informationssystem des Bundes für den öffent- des Bundes für

lichen Veterinärdienst berechtigt, sofern sie die Daten für ihre den öffentlichen

Aufgabenerfüllung benötigen. Im gleichen Umfang sind sie zur Daten- Veterinärdienst

bearbeitung berechtigt.

2 Der Regierungsrat legt den Umfang der Zugriffs- und Bearbei-

tungsrechte in einer Verordnung fest.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

1 Der Tierseuchenfonds gemäss dem Kantonalen Tierseu- Übergangsrecht

chengesetz vom 13. September 1999 wird weitergeführt, bis der Fonds-

bestand aufgebraucht ist.

2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden

57% des Fondsbestandes dem Kanton zugeführt. Es erfolgen keine

neuen Einlagen in den Fonds.

3 Die im Fonds verbleibenden Mittel werden zur Senkung der

ordentlichen und ausserordentlichen Tierhalterbeiträge von Halterin-

nen und Haltern von Tieren derjenigen Gattungen eingesetzt, für die

Beiträge in den Tierseuchenfonds zu leisten waren. Der Mindestbetrag

gemäss § 12 Abs. 4 ist in jedem Fall zu entrichten.

Das Kantonale Tierseuchengesetz vom 13. September 1999 Aufhebung bis-

wird aufgehoben.

herigen Rechts

1 OS 68, 493.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2014.

3 ABI 2011, 2741.

4 ABI 2012, 1161.

5 SR 916.40.

6 Redaktionell bereinigt.

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