Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG) (KTSG)
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
1 Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Veterinär-
wesen zuständige Direktion des Regierungsrates.
2 Sie vollzieht die Tierseuchengesetzgebung, soweit durch Gesetz
und Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
2. Abschnitt: Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen
A. Allgemeine Bestimmungen
1 Der Kanton erstellt und betreibt Anlagen und weitere Ein- Anlagen und
richtungen, die der Prävention und der Bekämpfung von Tierseuchen Einrichtungen
dienen.
2 Er kann Dritte damit beauftragen, unter Übernahme der Kosten.
Der Kanton kann Tiergesundheitsdiensten im Sinne des Bun- Tier-
desrechts für Leistungen, die der Tiergesundheit dienen, Subventionen gesundheits-
bis zu 100% der anrechenbaren Kosten ausrichten. dienste
Die Direktion kann ein Verbot für das Halten bestimmter Tierhalteverbot
Tiergattungen gegenüber Personen aussprechen, die in grober und wie-
derholter Weise verstossen gegen
a. Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung,
b. gestützt darauf erlassene Verfügungen.
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B. Umgang mit tierischen Nebenprodukten
Sammeln
und Zwischen-
lagern
Verarbeitung
Kosten
Entschädi-
gungen
a. Grundsatz
1 Die Gemeinden stellen das Sammeln und Zwischenlagern
von tierischen Nebenprodukten sicher, soweit die Verantwortung für
die Entsorgung nicht bei der Inhaberin oder dem Inhaber liegt.
2 Die Direktion kann die Einzugsgebiete der Sammelstellen fest-
legen.
Die Direktion bezeichnet die Anlagen, in denen die tierischen
Nebenprodukte verarbeitet, verwertet und verbrannt werden.
1 Die Direktion überbindet den Gemeinden die dem Kanton
für den Transport sowie für die Verarbeitung, Verwertung oder Ver-
brennung anfallenden Kosten, sofern es sich nicht um Seuchentiere
handelt.
2 Die Gemeinden können diese Kosten und die ihnen im Rahmen
von § 5 anfallenden Kosten auf die Inhaberin oder den Inhaber der
tierischen Nebenprodukte überwälzen.
C. Entschädigungen und Kostenübernahme
1 Der Kanton entschädigt Tierhalterinnen und Tierhalter
a. bei Tierverlusten und Aborten sowie bei tierärztlich zu behandeln-
den anaphylaktischen Sofortreaktionen und zytotoxischen Reak-
tionen, sofern ein Zusammenhang mit den behördlich angeordne-
ten Präventionsmassnahmen glaubhaft ist,
b. in Härtefällen wegen Tierseuchen oder anderer übertragbarer
Krankheiten betreffend Tiergattungen, für die gemäss § 116 Bei-
träge zu leisten sind.
2 Als Sofortreaktionen gemäss Abs. 1 gelten gesundheitliche Beein-
trächtigungen, die innert 72 Stunden auftreten und tierärztlich beur-
teilt werden.
3 Die Betroffenen melden Schäden gemäss Abs. 1 lit. a der Direk-
tion so, dass Probenahmen möglich sind.
4 Der Regierungsrat setzt eine Kommission ein aus Vertreterinnen
und Vertretern der Tierhalterinnen und Tierhalter, der Bildung, der
Veterinärmedizin und der Verbände. Die Kommission berät die zustän-
dige Direktion bei der Beurteilung der Schäden gemäss Abs. 1 lit. a.
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1 Die Höhe der Entschädigungen beträgt
a. 60-90% des Schadens bei Ansprüchen gestützt auf § 8 Abs. 1 lit. a,
b. 20-40% des Schadens bei Ansprüchen gestützt auf § 8 Abs. 1 lit. b.
2 Der Regierungsrat regelt die Höhe der Entschädigungen nach der
eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung und gemäss Abs. 1 in einer
Verordnung. Er berücksichtigt dabei die Kriterien von § 13 Abs. 2.
3 Für die Kürzung, die Verweigerung und die Rückforderung von
Entschädigungen gelten Art. 34 und 38 des Tierseuchengesetzes (TSG)
vom 1. Juli 19665.
b. Höhe der
Entschädigung
1 Im Zusammenhang mit der Prävention und der Bekämp- Kosten-
fung von Tierseuchen oder anderen übertragbaren Krankheiten über- übernahme
nimmt der Kanton nach Massgabe des öffentlichen Interesses ganz
oder teilweise die Kosten für
a. die Entsorgung von Tierkörpern und anderen tierischen Neben-
produkten, die durch Tierseuchen anfallen,
b. Laboruntersuchungen,
c. Dienstleistungen und Aufwendungen für Gerätschaften und Ver-
brauchsmaterial von beauftragten Tierärztinnen und Tierärzten,
weiteren beauftragten Personen und Institutionen.
2 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung
a. die gemäss Abs. 1 lit. b zu entschädigenden Laboruntersuchungen,
b. die Bemessung der Entschädigungen und des Aufwandersatzes
gemäss Abs. 1 lit. c.
D. Beiträge von Tierhalterinnen und Tierhaltern
rieren ist, leistet Beiträge zur Finanzierung der Leistungen in den
Bereichen Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen. Davon aus-
genommen sind Halterinnen und Halter von Hunden.
Wer Tiere hält, deren Haltung nach Bundesrecht zu regist- Grundsatz
1 Der Regierungsrat erhebt von den Tierhalterinnen und Tierhalter-
Tierhaltern jährlich ordentliche Beiträge.
2 Die Beiträge dürfen gesamthaft höchstens einen Drittel der voraus-
sichtlichen ordentlichen jährlichen Aufwendungen für die Prävention
und die Bekämpfung von Tierseuchen decken.
beiträge
a. Ordentliche
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3 Vom Steuerwert pro Tiergattung betragen sie höchstens
a. 3% bei Bienenvölkern,
b. 1% pro Tier bei allen anderen Tieren.
4 Der Mindestbeitrag pro Tierhalterin oder Tierhalter beträgt Fr. 30.
Der Regierungsrat kann den Mindestbetrag an die Teuerung anpassen.
1 Sind besondere Programme zur Prävention oder Bekämp-
fung von Tierseuchen nötig, kann der Regierungsrat ausserordentliche
Tierhalterbeiträge erheben.
2 Er berücksichtigt bei der Festlegung dieser Beiträge
a. den Nutzen des durchzuführenden Programms für die öffentliche
Gesundheit und das Tierwohl,
b. das öffentliche Interesse an der Vermeidung wirtschaftlicher Ver-
luste in der Tierproduktion und am Schutz der Wildtiere,
c. die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Tierseuche,
d. das Interesse der Tierhalterinnen und Tierhalter an der Durchfüh-
rung des Programms.
3 Die ordentlichen und ausserordentlichen sowie durch den Bund
erhobene Tierhalterbeiträge dürfen insgesamt pro Jahr 3% des nach
Tiergattungen bemessenen Steuerwertes der Tiere nicht übersteigen.
Die Tierhalterbeiträge und die Gebühren aus dem Vieh-
handel sowie Schlachtabgaben nach Bundesrecht werden zum Zweck
der Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen verwendet. Über
die Verwendung wird regelmässig Bericht erstattet.
h. Ausser-
ordentliche
Zweckbindung
Bearbeitung
von Personen-
daten
3. Abschnitt: Datenbearbeitung
1 Die Vollzugsorgane und von diesen beauftragte Dritte sind
zur Bearbeitung von Personendaten nach der Tierseuchengesetzgebung
ermächtigt. Sie geben einander die für den Vollzug dieser Gesetze geeig-
neten und erforderlichen Daten bekannt.
2 Übrige Verwaltungsbehörden, Strafverfolgungsbehörden und Ge-
richte teilen der Direktion Sachverhalte mit, die für die Bekämpfung
von Tierseuchen erheblich sein können, insbesondere die Eröffnung
und den Abschluss von Strafverfahren.
3 Die Direktion informiert die betroffene Person über die Beschaf-
fung von besonderen Personendaten und den Zweck der Datenverar-
beitung.
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1 Die Direktion und die von ihr beauftragten Dritten sowie Zentrales Infor-
die für die Landwirtschaft zuständige Direktion sind zum Online- mationssystem
zugriff auf das zentrale Informationssystem des Bundes für den öffent- des Bundes für
lichen Veterinärdienst berechtigt, sofern sie die Daten für ihre den öffentlichen
Aufgabenerfüllung benötigen. Im gleichen Umfang sind sie zur Daten- Veterinärdienst
bearbeitung berechtigt.
2 Der Regierungsrat legt den Umfang der Zugriffs- und Bearbei-
tungsrechte in einer Verordnung fest.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
1 Der Tierseuchenfonds gemäss dem Kantonalen Tierseu- Übergangsrecht
chengesetz vom 13. September 1999 wird weitergeführt, bis der Fonds-
bestand aufgebraucht ist.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden
57% des Fondsbestandes dem Kanton zugeführt. Es erfolgen keine
neuen Einlagen in den Fonds.
3 Die im Fonds verbleibenden Mittel werden zur Senkung der
ordentlichen und ausserordentlichen Tierhalterbeiträge von Halterin-
nen und Haltern von Tieren derjenigen Gattungen eingesetzt, für die
Beiträge in den Tierseuchenfonds zu leisten waren. Der Mindestbetrag
gemäss § 12 Abs. 4 ist in jedem Fall zu entrichten.
Das Kantonale Tierseuchengesetz vom 13. September 1999 Aufhebung bis-
wird aufgehoben.
herigen Rechts
1 OS 68, 493.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2014.
3 ABI 2011, 2741.
4 ABI 2012, 1161.
5 SR 916.40.
6 Redaktionell bereinigt.
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