Art. 8 : Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlichhauswirtschaftlichen Berufsbildung (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung)
Art. 8 : Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung
Schlussbestimmungen
Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone zugestimmt
haben.
2 Der Austritt ist mit einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf
den Beginn eines neuen Schuljahres möglich.
3 Die Anpassung der Beiträge richtet sich nach Art. 4 Abs. 2. Die
übrigen Bestimmungen der Vereinbarung können mit der Mehrheit
von zwei Dritteln der unterzeichnenden Kantone auf den Beginn des
folgenden Schuljahres revidiert werden.
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1 OS 61, 133.
2 Beitritt des Kantons Zürich durch RRB Nr. 2572 vom 3. Dezember 1997, in
Kraft seit Beginn des Schuljahres 1997/1998 (18. August 1997).
3 LS 274.
4 SR 412.10; heute Art. 66 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002.
5 SR 910.1; heute Art. 178 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998.
6 Fassung gemäss Änderung vom 28. Juni 2001, in Kraft seit 1. September 2001.