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Art. 8 : Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlichhauswirtschaftlichen Berufsbildung (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung)

: Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung
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Art. 8 : Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung

Schlussbestimmungen

Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung

1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone zugestimmt

haben.

2 Der Austritt ist mit einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf

den Beginn eines neuen Schuljahres möglich.

3 Die Anpassung der Beiträge richtet sich nach Art. 4 Abs. 2. Die

übrigen Bestimmungen der Vereinbarung können mit der Mehrheit

von zwei Dritteln der unterzeichnenden Kantone auf den Beginn des

folgenden Schuljahres revidiert werden.

4

1 OS 61, 133.

2 Beitritt des Kantons Zürich durch RRB Nr. 2572 vom 3. Dezember 1997, in

Kraft seit Beginn des Schuljahres 1997/1998 (18. August 1997).

3 LS 274.

4 SR 412.10; heute Art. 66 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002.

5 SR 910.1; heute Art. 178 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998.

6 Fassung gemäss Änderung vom 28. Juni 2001, in Kraft seit 1. September 2001.

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