915.2
CH-ZH
Art. 7 : Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlichhauswirtschaftlichen Berufsbildung (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung)
: Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung
Art. 7 : Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung
Schiedsgerichtsbarkeit
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Ver-
einbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Partnerkantonen
wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch
die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen,
so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der LDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichts-
barkeit vom 27. März 19693, genehmigt durch den Bundesrat am
27. August 1969, finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
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