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915.2 CH-ZH

Art. 7 : Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlichhauswirtschaftlichen Berufsbildung (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung)

: Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung
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Art. 7 : Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung

Schiedsgerichtsbarkeit

1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Ver-

einbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Partnerkantonen

wird ein Schiedsgericht eingesetzt.

2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch

die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen,

so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der LDK bestimmt.

3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichts-

barkeit vom 27. März 19693, genehmigt durch den Bundesrat am

27. August 1969, finden Anwendung.

4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

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