915.2
CH-ZH
Art. 6 : Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlichhauswirtschaftlichen Berufsbildung (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung)
: Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung
Art. 6 : Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung
Geschäftsstelle
Das Sekretariat der LDK amtet unter Einbezug der von der LDK
eingesetzten Arbeitsgruppe als Geschäftsstelle der Vereinbarung. Ihr
obliegen insbesondere folgende Aufgaben
Koordination,
Information der Vereinbarungspartner,
Regelung von Verfahrensfragen.
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