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Art. 6 : Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlichhauswirtschaftlichen Berufsbildung (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung)

: Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung
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Art. 6 : Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung

Geschäftsstelle

Das Sekretariat der LDK amtet unter Einbezug der von der LDK

eingesetzten Arbeitsgruppe als Geschäftsstelle der Vereinbarung. Ihr

obliegen insbesondere folgende Aufgaben

Koordination,

Information der Vereinbarungspartner,

Regelung von Verfahrensfragen.

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