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Art. 5 : Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlichhauswirtschaftlichen Berufsbildung (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung)

: Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung
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Art. 5 : Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung

Fürstentum Liechtenstein

Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein bei-

treten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Verein-

barungspartner zu.

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