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915.2 CH-ZH

Art. 4 : Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlichhauswirtschaftlichen Berufsbildung (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung)

: Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung
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Art. 4 : Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung

Höhe der Beiträge

1 Die Beiträge für den Unterricht betragen pro Schülerin oder

Schüler

a. an landwirtschaftlichen Berufsschulen pro Schuljahr Fr. 2000,

b. an Berufsschulen der landwirtschaftlichen Spezialberufe pro Schul-

jahr Fr. 3000,

c. an Landwirtschaftsschulen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Fach-

schulen pro Semester Fr. 4500,

d. an Technisch-landwirtschaftlichen Berufsmittelschulen und Tech-

nikerschulen pro Schuljahr Fr. 9000,

e. im landwirtschaftlichen Sonderkurs (verkürzte Zweitausbildung)

Fr. 6000,

2

Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung

f.

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an den milchwirtschaftlichen Fachschulen für die Fachschule (so

genannte Fachschule I) Fr. 6300 und für die Betriebsleiterschule

(so genannte Fachschule II) Fr. 2700,

g. für kürzere Lehrgänge der Fachschulen, der Betriebsleiterschulen

und der bäuerlich-hauswirtschaftlichen Betriebsleiterinnenschulen

pro Unterrichtslektion Fr. 6.

2 Die Konferenz kantonaler Landwirschaftsdirektoren (LDK) über-

prüft die Beiträge, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise

sich um 5 Indexpunkte verändert oder Anpassungen der Beiträge in

anderen Schulgeldvereinbarungen vorgenommen werden. Als Basis gilt

der Indexstand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung.

Die LDK kann die Beiträge durch Mehrheitsbeschluss anpassen.

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