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Art. 36 : Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlichhauswirtschaftlichen Berufsbildung (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung)

: Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung
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Art. 36 : Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung

Zahlungspflichtiger Kanton, Kostengutsprache

1 Eine Zahlungspflicht besteht grundsätzlich nur, wenn am Wohn-

ortskanton kein entsprechendes Unterrichtsangebot besteht oder der

Unterrichtsbesuch in einem anderen Sprachraum der Schweiz statt-

findet. Ziffer 2 bleibt vorbehalten.

2 Für den beruflichen Unterricht an Berufsschulen während der

Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler einem Lehrverhältnis unter-

stehen, ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig.

3 In allen anderen Fällen ist der Kanton zahlungspflichtig, in dem

die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt des Entscheids über die

Zulassung zur Schule den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.

4 Der Schulortskanton holt vor der Aufnahme ausserkantonaler

Schülerinnen und Schüler die Kostengutsprache des zahlungspflich-

tigen Kantons ein.

5 Der Schulortskanton stellt dem zahlungspflichtigen Kanton nach

der Hälfte der Ausbildungszeit Rechnung. Bei Ausbildungsgängen,

welche länger als ein Jahr dauern, wird pro Schuljahr abgerechnet.

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