Art. 36 : Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlichhauswirtschaftlichen Berufsbildung (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung)
Art. 36 : Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung
Zahlungspflichtiger Kanton, Kostengutsprache
1 Eine Zahlungspflicht besteht grundsätzlich nur, wenn am Wohn-
ortskanton kein entsprechendes Unterrichtsangebot besteht oder der
Unterrichtsbesuch in einem anderen Sprachraum der Schweiz statt-
findet. Ziffer 2 bleibt vorbehalten.
2 Für den beruflichen Unterricht an Berufsschulen während der
Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler einem Lehrverhältnis unter-
stehen, ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig.
3 In allen anderen Fällen ist der Kanton zahlungspflichtig, in dem
die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt des Entscheids über die
Zulassung zur Schule den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.
4 Der Schulortskanton holt vor der Aufnahme ausserkantonaler
Schülerinnen und Schüler die Kostengutsprache des zahlungspflich-
tigen Kantons ein.
5 Der Schulortskanton stellt dem zahlungspflichtigen Kanton nach
der Hälfte der Ausbildungszeit Rechnung. Bei Ausbildungsgängen,
welche länger als ein Jahr dauern, wird pro Schuljahr abgerechnet.