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915.2 CH-ZH

Art. 2 : Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlichhauswirtschaftlichen Berufsbildung (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung)

: Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung
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Art. 2 : Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung

Geltungsbereich

1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grund-

ausbildung und der institutionalisierten Weiterbildung.

2 Sie umfasst im Beruf des Landwirts/der Landwirtin und in den

landwirtschaftlichen Spezialberufen den Unterricht in den Berufsschu-

len, Landwirtschaftsschulen, Technisch-landwirtschaftlichen Berufsmit-

telschulen, Fachschulen, Betriebsleiterschulen und Technikerschulen

sowie im Beruf der Bäuerin den Unterricht in den bäuerlich-hauswirt-

schaftlichen Fachschulen und Betriebsleiterinnschulen.

1.7.06 - 53

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915.2

Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung

3 Für die bäuerlich-hauswirtschaftliche Grundausbildung gilt die

Interkantonale Vereinbarung der EDK vom 21. Februar 1991 über

Beiträge der Kantone an die Kosten des beruflichen Unterrichtes

(Berufsschulvereinbarung).

4 Regionale oder bilaterale Abkommen, Vereinbarungen oder

Abmachungen gehen dieser Vereinbarung vor.

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