Art. 2 : Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlichhauswirtschaftlichen Berufsbildung (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung)
Art. 2 : Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung
Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grund-
ausbildung und der institutionalisierten Weiterbildung.
2 Sie umfasst im Beruf des Landwirts/der Landwirtin und in den
landwirtschaftlichen Spezialberufen den Unterricht in den Berufsschu-
len, Landwirtschaftsschulen, Technisch-landwirtschaftlichen Berufsmit-
telschulen, Fachschulen, Betriebsleiterschulen und Technikerschulen
sowie im Beruf der Bäuerin den Unterricht in den bäuerlich-hauswirt-
schaftlichen Fachschulen und Betriebsleiterinnschulen.
1.7.06 - 53
1
915.2
Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung
3 Für die bäuerlich-hauswirtschaftliche Grundausbildung gilt die
Interkantonale Vereinbarung der EDK vom 21. Februar 1991 über
Beiträge der Kantone an die Kosten des beruflichen Unterrichtes
(Berufsschulvereinbarung).
4 Regionale oder bilaterale Abkommen, Vereinbarungen oder
Abmachungen gehen dieser Vereinbarung vor.