915.2
CH-ZH
Art. 1 : Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlichhauswirtschaftlichen Berufsbildung (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung)
: Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung
Art. 1 : Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung
Zweck
1 Diese Vereinbarung regelt einheitlich die Beiträge der Partner-
kantone an ausserkantonale Ausbildungsstätten für die Kosten des
Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und der bäuerlich-hauswirt-
schaftlichen Berufsbildung.
2 Sie will den Auszubildenden, für die am Wohnortskanton kein
Angebot besteht, den Unterrichtsbesuch an ausserkantonalen Schulen
sicherstellen.6
3 Sie bezweckt ausserdem die Gleichstellung der Schülerinnen und
Schüler der Partnerkantone.