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Art. 1 : Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlichhauswirtschaftlichen Berufsbildung (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung)

: Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung
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Art. 1 : Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung

Zweck

1 Diese Vereinbarung regelt einheitlich die Beiträge der Partner-

kantone an ausserkantonale Ausbildungsstätten für die Kosten des

Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und der bäuerlich-hauswirt-

schaftlichen Berufsbildung.

2 Sie will den Auszubildenden, für die am Wohnortskanton kein

Angebot besteht, den Unterrichtsbesuch an ausserkantonalen Schulen

sicherstellen.6

3 Sie bezweckt ausserdem die Gleichstellung der Schülerinnen und

Schüler der Partnerkantone.

Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlichhauswirtschaftlichen Berufsbildung (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung) Art. 2 : Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung →

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