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915.2 CH-ZH

Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlichhauswirtschaftlichen Berufsbildung (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung)

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

: Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung

Zweck

1 Diese Vereinbarung regelt einheitlich die Beiträge der Partner-

kantone an ausserkantonale Ausbildungsstätten für die Kosten des

Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und der bäuerlich-hauswirt-

schaftlichen Berufsbildung.

2 Sie will den Auszubildenden, für die am Wohnortskanton kein

Angebot besteht, den Unterrichtsbesuch an ausserkantonalen Schulen

sicherstellen.6

3 Sie bezweckt ausserdem die Gleichstellung der Schülerinnen und

Schüler der Partnerkantone.

: Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung

Geltungsbereich

1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grund-

ausbildung und der institutionalisierten Weiterbildung.

2 Sie umfasst im Beruf des Landwirts/der Landwirtin und in den

landwirtschaftlichen Spezialberufen den Unterricht in den Berufsschu-

len, Landwirtschaftsschulen, Technisch-landwirtschaftlichen Berufsmit-

telschulen, Fachschulen, Betriebsleiterschulen und Technikerschulen

sowie im Beruf der Bäuerin den Unterricht in den bäuerlich-hauswirt-

schaftlichen Fachschulen und Betriebsleiterinnschulen.

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1

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Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung

3 Für die bäuerlich-hauswirtschaftliche Grundausbildung gilt die

Interkantonale Vereinbarung der EDK vom 21. Februar 1991 über

Beiträge der Kantone an die Kosten des beruflichen Unterrichtes

(Berufsschulvereinbarung).

4 Regionale oder bilaterale Abkommen, Vereinbarungen oder

Abmachungen gehen dieser Vereinbarung vor.

: Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung

Höhe der Beiträge

1 Die Beiträge für den Unterricht betragen pro Schülerin oder

Schüler

a. an landwirtschaftlichen Berufsschulen pro Schuljahr Fr. 2000,

b. an Berufsschulen der landwirtschaftlichen Spezialberufe pro Schul-

jahr Fr. 3000,

c. an Landwirtschaftsschulen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Fach-

schulen pro Semester Fr. 4500,

d. an Technisch-landwirtschaftlichen Berufsmittelschulen und Tech-

nikerschulen pro Schuljahr Fr. 9000,

e. im landwirtschaftlichen Sonderkurs (verkürzte Zweitausbildung)

Fr. 6000,

2

Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung

f.

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an den milchwirtschaftlichen Fachschulen für die Fachschule (so

genannte Fachschule I) Fr. 6300 und für die Betriebsleiterschule

(so genannte Fachschule II) Fr. 2700,

g. für kürzere Lehrgänge der Fachschulen, der Betriebsleiterschulen

und der bäuerlich-hauswirtschaftlichen Betriebsleiterinnenschulen

pro Unterrichtslektion Fr. 6.

2 Die Konferenz kantonaler Landwirschaftsdirektoren (LDK) über-

prüft die Beiträge, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise

sich um 5 Indexpunkte verändert oder Anpassungen der Beiträge in

anderen Schulgeldvereinbarungen vorgenommen werden. Als Basis gilt

der Indexstand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung.

Die LDK kann die Beiträge durch Mehrheitsbeschluss anpassen.

: Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung

Fürstentum Liechtenstein

Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein bei-

treten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Verein-

barungspartner zu.

: Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung

Geschäftsstelle

Das Sekretariat der LDK amtet unter Einbezug der von der LDK

eingesetzten Arbeitsgruppe als Geschäftsstelle der Vereinbarung. Ihr

obliegen insbesondere folgende Aufgaben

Koordination,

Information der Vereinbarungspartner,

Regelung von Verfahrensfragen.

: Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung

Schiedsgerichtsbarkeit

1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Ver-

einbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Partnerkantonen

wird ein Schiedsgericht eingesetzt.

2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch

die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen,

so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der LDK bestimmt.

3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichts-

barkeit vom 27. März 19693, genehmigt durch den Bundesrat am

27. August 1969, finden Anwendung.

4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

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: Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung

Schlussbestimmungen

Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung

1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone zugestimmt

haben.

2 Der Austritt ist mit einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf

den Beginn eines neuen Schuljahres möglich.

3 Die Anpassung der Beiträge richtet sich nach Art. 4 Abs. 2. Die

übrigen Bestimmungen der Vereinbarung können mit der Mehrheit

von zwei Dritteln der unterzeichnenden Kantone auf den Beginn des

folgenden Schuljahres revidiert werden.

4

1 OS 61, 133.

2 Beitritt des Kantons Zürich durch RRB Nr. 2572 vom 3. Dezember 1997, in

Kraft seit Beginn des Schuljahres 1997/1998 (18. August 1997).

3 LS 274.

4 SR 412.10; heute Art. 66 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002.

5 SR 910.1; heute Art. 178 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998.

6 Fassung gemäss Änderung vom 28. Juni 2001, in Kraft seit 1. September 2001.

: Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung

Zahlungspflichtiger Kanton, Kostengutsprache

1 Eine Zahlungspflicht besteht grundsätzlich nur, wenn am Wohn-

ortskanton kein entsprechendes Unterrichtsangebot besteht oder der

Unterrichtsbesuch in einem anderen Sprachraum der Schweiz statt-

findet. Ziffer 2 bleibt vorbehalten.

2 Für den beruflichen Unterricht an Berufsschulen während der

Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler einem Lehrverhältnis unter-

stehen, ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig.

3 In allen anderen Fällen ist der Kanton zahlungspflichtig, in dem

die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt des Entscheids über die

Zulassung zur Schule den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.

4 Der Schulortskanton holt vor der Aufnahme ausserkantonaler

Schülerinnen und Schüler die Kostengutsprache des zahlungspflich-

tigen Kantons ein.

5 Der Schulortskanton stellt dem zahlungspflichtigen Kanton nach

der Hälfte der Ausbildungszeit Rechnung. Bei Ausbildungsgängen,

welche länger als ein Jahr dauern, wird pro Schuljahr abgerechnet.

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