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Landwirtschaftliche Bildungsverordnung (LBV) (LBV)

28 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (28)

Gesetzestext (28 Artikel)

Diese Verordnung umschreibt die Grundzüge der landwirt- Zweck

schaftlichen, bäuerlich-hauswirtschaftlichen und landwirtschaftlich-spe-

zialberuflichen Ausbildung sowie der landwirtschaftlichen Beratung.

Ausbildung, Weiterbildung und Beratung zielen auf die Ent- Bildungsziel

wicklung und Erhaltung der Fähigkeit, sich den Anforderungen der

Landwirtschaft zu stellen und die wirtschaftlichen, sozialen und ökolo-

gischen Interessen zu einem wertvollen Ganzen zu verknüpfen.

Eine Zusammenarbeit mit ausserkantonalen Schulen, Bera- Interkantonale

tungsdiensten und Amtsstellen ist anzustreben.

Zusammen-

arbeit

5 Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) kann zum Zweck Versuche

der Verbesserung der Ausbildung und Beratung zeitlich befristete Schul-

versuche anordnen und zeitlich befristete oder regional begrenzte neue

Beratungskonzepte in Kraft setzen.

II. Zuständigkeiten und Organisation

5 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem ALN, soweit Vollzug

durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine aus höchs- Bildungs-

tens 19 Mitgliedern bestehende landwirtschaftliche Bildungskommis- kommission

sion und bestimmt den Vorsitz.

2 Die Kommission ist Beratungs- und Aufsichtsorgan. Sie wird beim

Entscheid über grundlegende Berufsbildungs- und Beratungsfragen

einbezogen. Aufsichtsschwerpunkte sind die Lehr- und Anlehrverhält-

nisse und der Schulbetrieb. Im Einzelnen richten sich ihre Aufgaben,

Befugnisse und Mitwirkungsrechte nach einem von der Baudirektion4

zu erlassenden Reglement.

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3 Der Kommission oder einem Kommissionsausschuss fallen die

Aufgaben gemäss Art. 119 Abs. 3 des eidgenössischen Landwirtschafts-

gesetzes2 zu.

4 Mit Zustimmung des ALN5 kann die Kommission für ihre Auf-

sichtstätigkeit Sachverständige einsetzen.

Der Lehrerkonferenz gehören die für den betreffenden Lehr-

gang eingesetzten Hauptlehrkräfte und Lehrbeauftragten an.

Hauptlehrerinnen, Hauptlehrer und Lehrbeauftragte können

zur Teilnahme an Weiterbildungstagungen und -kursen verpflichtet wer-

den.

III. Berufsberatung

Information,

Dokumentation

und

Koordination

Das ALN5 erteilt Auskünfte über Lehre, Aus- und Weiterbil-

dung und dokumentiert Interessentinnen und Interessenten. Es kann

in Volksschulen Informationsveranstaltungen durchführen oder eine

Lehrstellenvermittlung betreiben. Es koordiniert seine Tätigkeit mit

den nicht landwirtschaftlichen Berufsberatungsstellen.

Lehrverträge

Lehrmeister-

kurse

Ausbildungs-

programme;

Schul- und

Hausordnung

IV. Berufliche Grundausbildung

1. Allgemeine Vorschriften über das Lehrverhältnis und den

beruflichen Unterricht

Lehrverträge sind auf einem vom ALN5 genehmigten For-

mular abzuschliessen.

Das ALN5 führt die Aus- und Weiterbildungskurse für Lehr-

meisterinnen und Lehrmeister durch oder beteiligt sich an von Dritten

veranstalteten Kursen mit Beiträgen oder anderen Mitteln. Dabei ist

eine Zusammenarbeit mit der landwirtschaftlichen Bildungskommis-

sion, den Berufsorganisationen und mit ausserkantonalen Behörden

oder Verbänden anzustreben.

1 Die Ausbildungsprogramme strukturieren die Lehrgänge

und legen die zur Erreichung der Ausbildungsziele nötigen Stunden-

zahlen für die einzelnen Fächer fest.

2 Die Schul- und Hausordnung regelt insbesondere das Disziplinar-

und Absenzenwesen.

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Das ALN5 legt den Schuljahresbeginn und die Ferientermine Schuljahr;

fest und bestimmt den Schulort.

Schulort

1 Das ALN5 entscheidet über die Zulassung zu den Lehr- Aufnahme;

gängen. Personen, die die einzelnen Voraussetzungen nicht erfüllen, Probezeit

können als Hospitantin oder Hospitant zugelassen werden.

2 Die definitive Zulassung zu einem Lehrgang kann vom Bestehen

einer Probezeit abhängig gemacht werden.

Die Lehrerkonferenz bewertet die Leistungen der Schüle- Zeugnisse;

rinnen und Schüler in Semester- oder Jahreszeugnissen. Sie entschei- Promotion

det über das Bestehen von Zwischen- und Schlussprüfungen.

Die Kosten für die persönlichen Lehrmittel gehen in der Lehrmittel

Regel zu Lasten der Schülerinnen und Schüler.

Die Kosten von Exkursionen können ganz oder teilweise Exkursionen

den Teilnehmenden belastet werden.

2. Berufslehre als Landwirtin oder Landwirt

Die Berufslehre wird auf anerkannten Lehrbetrieben absol- Lehre und

viert und durch den Unterricht an der Berufsschule und an der Land- Unterricht

wirtschaftsschule ergänzt.

Für Personen mit einer abgeschlossenen nicht landwirtschaft- Zweit-

lichen Ausbildung können verkürzte Grundausbildungs-Lehrgänge an- ausbildung

geboten werden.

3. Berufslehre in den landwirtschaftlichen Spezialberufen

In den landwirtschaftlichen Spezialberufen kann das ALN5 Delegation;

Organisation und Durchführung der Berufslehre und der Lehrabschluss- Verhältnis zur

prüfungen den entsprechenden Vereinen und Berufsverbänden über- allgemeinen

tragen.

Berufsrichtung

4. Berufslehre für Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter

mit Schwerpunkt Landwirtschaft

Die Berufslehre wird auf anerkannten Lehrbetrieben absol- Lehre und

viert und durch den Berufsschulunterricht an der Bäuerinnenschule Unterricht

ergänzt.

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5. Anlehre

Verhältnis zur

Berufslehre

1 Lehrgänge für Anlehrlinge haben individualisierte, vorwie-

gend praktische Ausbildungsziele.

2 Der Anlehrunterricht wird in Kleinklassen angeboten.

3 Unterrichtsbesuch, Schulbericht, Abschlusskontrolle und Mitwir-

kung von Prüfungsorganen werden in einem Reglement geregelt. Feh-

len besondere Vorschriften, sind die Bestimmungen über die Berufs-

lehre sinngemäss anzuwenden.

Schultyp

6. Berufsmittelschule

Es wird eine Berufsmittelschule geführt, die in die Berufs-

oder Landwirtschaftsschule integriert sein oder in besonderen Kursen

nach der Lehrabschlussprüfung angeboten werden kann. Sie schliesst

mit einer eidgenössischen Berufsmaturität ab. Aufnahmebedingungen

und Lehrplan richten sich nach Art. 33 ff. der Verordnung über die

landwirtschaftliche Berufsbildung vom 13. Dezember 19933.

Allgemeine

Bestimmungen

Kursangebot

V. Strukturierte Weiterbildung

Die allgemeinen Verordnungs- und Reglementsbestimmun-

gen zur beruflichen Grundausbildung, insbesondere §§ 12 ff. dieser

Verordnung, gelten sinngemäss für die strukturierte Weiterbildung.

Nach Massgabe der Nachfrage wird ein möglichst vielfälti-

ges Spektrum von Weiterbildungslehrgängen und -kursen angeboten,

die auf der Grundausbildung aufbauen. Dazu gehören insbesondere

Kurse an bäuerlich-hauswirtschaftlichen und weiteren Fachschulen,

Betriebsleiterinnen-, Betriebsleiter-, Techniker- und Ingenieurschulen.

Allgemeines

VI. Beratung

1 Die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche

Beratung steht allen in der Landwirtschaft tätigen Personen offen. Sie

kann auch von Amtsstellen, landwirtschaftlichen Selbsthilfeorganisa-

tionen und weiteren Dritten in Anspruch genommen werden.

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2 Mit Zustimmung der Baudirektion können Organisation und

Durchführung der Beratung privaten Institutionen, Unternehmen

oder Einzelpersonen übertragen werden. Das ALN sorgt für die Qua-

litäts- und Effizienzkontrolle.5

Die Beratung wird je nach Zielpublikum und Beratungs- Beratungs-

inhalt in verschiedenen Formen angeboten: Einzelberatung, Gruppen- formen

beratung, Weiterbildungskurse, Kurzauskünfte, Gutachten, Projekte,

Plattformaufgaben, Fachpublikationen, Versuche und Vollzugsaufga-

ben auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Aufträge.

VII. Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Auf die- Inkrafttreten;

sen Zeitpunkt wird die Kantonale Verordnung über die landwirtschaft-

liche Berufsbildung vom 28. November 1979 aufgehoben.

Aufhebung bis-

herigen Rechts

1 OS 55, 583.

2 SR 910.1.

3 SR 915.1.

4 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABI 2006, 1062). In Kraft

seit 15. Mai 2006.

5 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 635; ABI 2011, 2320). In

Kraft seit 1. November 2011.

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