Landwirtschaftliche Bildungsverordnung (LBV) (LBV)
Inhaltsübersicht (28)
Gesetzestext (28 Artikel)
Diese Verordnung umschreibt die Grundzüge der landwirt- Zweck
schaftlichen, bäuerlich-hauswirtschaftlichen und landwirtschaftlich-spe-
zialberuflichen Ausbildung sowie der landwirtschaftlichen Beratung.
Ausbildung, Weiterbildung und Beratung zielen auf die Ent- Bildungsziel
wicklung und Erhaltung der Fähigkeit, sich den Anforderungen der
Landwirtschaft zu stellen und die wirtschaftlichen, sozialen und ökolo-
gischen Interessen zu einem wertvollen Ganzen zu verknüpfen.
Eine Zusammenarbeit mit ausserkantonalen Schulen, Bera- Interkantonale
tungsdiensten und Amtsstellen ist anzustreben.
Zusammen-
arbeit
5 Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) kann zum Zweck Versuche
der Verbesserung der Ausbildung und Beratung zeitlich befristete Schul-
versuche anordnen und zeitlich befristete oder regional begrenzte neue
Beratungskonzepte in Kraft setzen.
II. Zuständigkeiten und Organisation
5 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem ALN, soweit Vollzug
durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine aus höchs- Bildungs-
tens 19 Mitgliedern bestehende landwirtschaftliche Bildungskommis- kommission
sion und bestimmt den Vorsitz.
2 Die Kommission ist Beratungs- und Aufsichtsorgan. Sie wird beim
Entscheid über grundlegende Berufsbildungs- und Beratungsfragen
einbezogen. Aufsichtsschwerpunkte sind die Lehr- und Anlehrverhält-
nisse und der Schulbetrieb. Im Einzelnen richten sich ihre Aufgaben,
Befugnisse und Mitwirkungsrechte nach einem von der Baudirektion4
zu erlassenden Reglement.
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3 Der Kommission oder einem Kommissionsausschuss fallen die
Aufgaben gemäss Art. 119 Abs. 3 des eidgenössischen Landwirtschafts-
gesetzes2 zu.
4 Mit Zustimmung des ALN5 kann die Kommission für ihre Auf-
sichtstätigkeit Sachverständige einsetzen.
Der Lehrerkonferenz gehören die für den betreffenden Lehr-
gang eingesetzten Hauptlehrkräfte und Lehrbeauftragten an.
Hauptlehrerinnen, Hauptlehrer und Lehrbeauftragte können
zur Teilnahme an Weiterbildungstagungen und -kursen verpflichtet wer-
den.
III. Berufsberatung
Information,
Dokumentation
und
Koordination
Das ALN5 erteilt Auskünfte über Lehre, Aus- und Weiterbil-
dung und dokumentiert Interessentinnen und Interessenten. Es kann
in Volksschulen Informationsveranstaltungen durchführen oder eine
Lehrstellenvermittlung betreiben. Es koordiniert seine Tätigkeit mit
den nicht landwirtschaftlichen Berufsberatungsstellen.
Lehrverträge
Lehrmeister-
kurse
Ausbildungs-
programme;
Schul- und
Hausordnung
IV. Berufliche Grundausbildung
1. Allgemeine Vorschriften über das Lehrverhältnis und den
beruflichen Unterricht
Lehrverträge sind auf einem vom ALN5 genehmigten For-
mular abzuschliessen.
Das ALN5 führt die Aus- und Weiterbildungskurse für Lehr-
meisterinnen und Lehrmeister durch oder beteiligt sich an von Dritten
veranstalteten Kursen mit Beiträgen oder anderen Mitteln. Dabei ist
eine Zusammenarbeit mit der landwirtschaftlichen Bildungskommis-
sion, den Berufsorganisationen und mit ausserkantonalen Behörden
oder Verbänden anzustreben.
1 Die Ausbildungsprogramme strukturieren die Lehrgänge
und legen die zur Erreichung der Ausbildungsziele nötigen Stunden-
zahlen für die einzelnen Fächer fest.
2 Die Schul- und Hausordnung regelt insbesondere das Disziplinar-
und Absenzenwesen.
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Das ALN5 legt den Schuljahresbeginn und die Ferientermine Schuljahr;
fest und bestimmt den Schulort.
Schulort
1 Das ALN5 entscheidet über die Zulassung zu den Lehr- Aufnahme;
gängen. Personen, die die einzelnen Voraussetzungen nicht erfüllen, Probezeit
können als Hospitantin oder Hospitant zugelassen werden.
2 Die definitive Zulassung zu einem Lehrgang kann vom Bestehen
einer Probezeit abhängig gemacht werden.
Die Lehrerkonferenz bewertet die Leistungen der Schüle- Zeugnisse;
rinnen und Schüler in Semester- oder Jahreszeugnissen. Sie entschei- Promotion
det über das Bestehen von Zwischen- und Schlussprüfungen.
Die Kosten für die persönlichen Lehrmittel gehen in der Lehrmittel
Regel zu Lasten der Schülerinnen und Schüler.
Die Kosten von Exkursionen können ganz oder teilweise Exkursionen
den Teilnehmenden belastet werden.
2. Berufslehre als Landwirtin oder Landwirt
Die Berufslehre wird auf anerkannten Lehrbetrieben absol- Lehre und
viert und durch den Unterricht an der Berufsschule und an der Land- Unterricht
wirtschaftsschule ergänzt.
Für Personen mit einer abgeschlossenen nicht landwirtschaft- Zweit-
lichen Ausbildung können verkürzte Grundausbildungs-Lehrgänge an- ausbildung
geboten werden.
3. Berufslehre in den landwirtschaftlichen Spezialberufen
In den landwirtschaftlichen Spezialberufen kann das ALN5 Delegation;
Organisation und Durchführung der Berufslehre und der Lehrabschluss- Verhältnis zur
prüfungen den entsprechenden Vereinen und Berufsverbänden über- allgemeinen
tragen.
Berufsrichtung
4. Berufslehre für Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter
mit Schwerpunkt Landwirtschaft
Die Berufslehre wird auf anerkannten Lehrbetrieben absol- Lehre und
viert und durch den Berufsschulunterricht an der Bäuerinnenschule Unterricht
ergänzt.
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5. Anlehre
Verhältnis zur
Berufslehre
1 Lehrgänge für Anlehrlinge haben individualisierte, vorwie-
gend praktische Ausbildungsziele.
2 Der Anlehrunterricht wird in Kleinklassen angeboten.
3 Unterrichtsbesuch, Schulbericht, Abschlusskontrolle und Mitwir-
kung von Prüfungsorganen werden in einem Reglement geregelt. Feh-
len besondere Vorschriften, sind die Bestimmungen über die Berufs-
lehre sinngemäss anzuwenden.
Schultyp
6. Berufsmittelschule
Es wird eine Berufsmittelschule geführt, die in die Berufs-
oder Landwirtschaftsschule integriert sein oder in besonderen Kursen
nach der Lehrabschlussprüfung angeboten werden kann. Sie schliesst
mit einer eidgenössischen Berufsmaturität ab. Aufnahmebedingungen
und Lehrplan richten sich nach Art. 33 ff. der Verordnung über die
landwirtschaftliche Berufsbildung vom 13. Dezember 19933.
Allgemeine
Bestimmungen
Kursangebot
V. Strukturierte Weiterbildung
Die allgemeinen Verordnungs- und Reglementsbestimmun-
gen zur beruflichen Grundausbildung, insbesondere §§ 12 ff. dieser
Verordnung, gelten sinngemäss für die strukturierte Weiterbildung.
Nach Massgabe der Nachfrage wird ein möglichst vielfälti-
ges Spektrum von Weiterbildungslehrgängen und -kursen angeboten,
die auf der Grundausbildung aufbauen. Dazu gehören insbesondere
Kurse an bäuerlich-hauswirtschaftlichen und weiteren Fachschulen,
Betriebsleiterinnen-, Betriebsleiter-, Techniker- und Ingenieurschulen.
Allgemeines
VI. Beratung
1 Die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche
Beratung steht allen in der Landwirtschaft tätigen Personen offen. Sie
kann auch von Amtsstellen, landwirtschaftlichen Selbsthilfeorganisa-
tionen und weiteren Dritten in Anspruch genommen werden.
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2 Mit Zustimmung der Baudirektion können Organisation und
Durchführung der Beratung privaten Institutionen, Unternehmen
oder Einzelpersonen übertragen werden. Das ALN sorgt für die Qua-
litäts- und Effizienzkontrolle.5
Die Beratung wird je nach Zielpublikum und Beratungs- Beratungs-
inhalt in verschiedenen Formen angeboten: Einzelberatung, Gruppen- formen
beratung, Weiterbildungskurse, Kurzauskünfte, Gutachten, Projekte,
Plattformaufgaben, Fachpublikationen, Versuche und Vollzugsaufga-
ben auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Aufträge.
VII. Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Auf die- Inkrafttreten;
sen Zeitpunkt wird die Kantonale Verordnung über die landwirtschaft-
liche Berufsbildung vom 28. November 1979 aufgehoben.
Aufhebung bis-
herigen Rechts
1 OS 55, 583.
2 SR 910.1.
3 SR 915.1.
4 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABI 2006, 1062). In Kraft
seit 15. Mai 2006.
5 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 635; ABI 2011, 2320). In
Kraft seit 1. November 2011.
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