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910.11 LVOAGROAG CH-ZH

Art. 9 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 9

Das ALN setzt die Belastungsgrenze nach Massgabe der gan-

zen Betriebsfläche einheitlich fest. Die Grundeigentümerin oder der

Grundeigentümer lässt die Belastungsgrenze im Grundbuch anmerken.

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Landwirtschaftsverordnung (LV)

910.11

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