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Art. 8 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 8

Wer vom ALN eine Bewilligung oder eine Feststellungsverfü-

gung verlangt, teilt diesem die Anschriften der Pächterinnen oder Päch-

ter sowie der Kaufs-, Vorkaufs- und Zuweisungsberechtigten mit.

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