910.11
LVOAGROAG
CH-ZH
Art. 8 : Landwirtschaftsverordnung (LV)
Art. 8
Wer vom ALN eine Bewilligung oder eine Feststellungsverfü-
gung verlangt, teilt diesem die Anschriften der Pächterinnen oder Päch-
ter sowie der Kaufs-, Vorkaufs- und Zuweisungsberechtigten mit.