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Art. 6 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 6

Die Bestimmungen des BGBB gelten nicht für Anteils- und

Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigen-

tum von Allmendgenossenschaften, Alpgenossenschaften, Waldkor-

porationen oder ähnlichen Körperschaften stehen, sofern diese nicht

Bestandteil eines landwirtschaftlichen Gewerbes bilden (Art. 5 Bst. b

BGBB).

§7 1 Aufsichtsbehörde gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB ist die Bau-

direktion.

2 Verfügungen des ALN, die das BGBB betreffen, können mit Re-

kurs beim Regierungsrat angefochten werden.

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