910.11
LVOAGROAG
CH-ZH
Art. 6 : Landwirtschaftsverordnung (LV)
Art. 6
Die Bestimmungen des BGBB gelten nicht für Anteils- und
Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigen-
tum von Allmendgenossenschaften, Alpgenossenschaften, Waldkor-
porationen oder ähnlichen Körperschaften stehen, sofern diese nicht
Bestandteil eines landwirtschaftlichen Gewerbes bilden (Art. 5 Bst. b
BGBB).
§7 1 Aufsichtsbehörde gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB ist die Bau-
direktion.
2 Verfügungen des ALN, die das BGBB betreffen, können mit Re-
kurs beim Regierungsrat angefochten werden.