Art. 56 : Landwirtschaftsverordnung (LV)
Art. 56
1 Ausserhalb des Kantonsgebiets bewirtschaftete Parzellen Berechnung der
sind nicht beitragsberechtigt. Sie werden bei der Berechnung der Stan- beitragsberech-
dardarbeitskraft gemäss §§ 52 Abs. 1 und 53 lit. b berücksichtigt.
2 Pachtgrundstücke sind beitragsberechtigt, wenn die Pacht über die
Umstellungsdauer hinaus gesichert ist.
3 Eine Flächenvergrösserung um mindestens 0,5 Hektaren vor oder
während des ersten Beitragsjahres wird für das zweite Beitragsjahr be-
rücksichtigt.
tigten Flächen
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910.11 Landwirtschaftsverordnung (LV)
Verfahren § 57. Das Beitragsgesuch ist vor Beginn der Umstellung bei der
Fachstelle Biolandbau einzureichen. Diese bezeichnet die einzureichen-
den Unterlagen.
Auszahlung § 58. 1 Die Beiträge werden der Bewirtschafterin oder dem Bewirt-
der Beiträge schafter ausbezahlt.
2 Die erste Beitragsauszahlung erfolgt ein Jahr nach dem Beginn
der Umstellung, die zweite nach erfolgter Umstellung.
3 Dauert die Umstellung länger als zwei Jahre, bestimmt das ALN
nach Absprache mit der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter, für
welche Jahre die Beiträge ausgerichtet werden.
Rückerstattung § 59. 1 Das ALN fordert die Beiträge von der Bewirtschafterin oder
von Beiträgen dem Bewirtschafter zurück, wenn diese oder dieser Bedingungen oder
Auflagen nicht einhält.
2 Es kann die Rückerstattung aus wichtigen Gründen ganz oder teil-
weise erlassen, insbesondere wenn die Bewirtschafterin oder den Be-
wirtschafter kein Verschulden trifft.
8. Abschnitt: Duldungspflicht