Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.11 LVOAGROAG CH-ZH

Art. 56 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 56

1 Ausserhalb des Kantonsgebiets bewirtschaftete Parzellen Berechnung der

sind nicht beitragsberechtigt. Sie werden bei der Berechnung der Stan- beitragsberech-

dardarbeitskraft gemäss §§ 52 Abs. 1 und 53 lit. b berücksichtigt.

2 Pachtgrundstücke sind beitragsberechtigt, wenn die Pacht über die

Umstellungsdauer hinaus gesichert ist.

3 Eine Flächenvergrösserung um mindestens 0,5 Hektaren vor oder

während des ersten Beitragsjahres wird für das zweite Beitragsjahr be-

rücksichtigt.

tigten Flächen

1. 1. 20 - 107

11

910.11 Landwirtschaftsverordnung (LV)

Verfahren § 57. Das Beitragsgesuch ist vor Beginn der Umstellung bei der

Fachstelle Biolandbau einzureichen. Diese bezeichnet die einzureichen-

den Unterlagen.

Auszahlung § 58. 1 Die Beiträge werden der Bewirtschafterin oder dem Bewirt-

der Beiträge schafter ausbezahlt.

2 Die erste Beitragsauszahlung erfolgt ein Jahr nach dem Beginn

der Umstellung, die zweite nach erfolgter Umstellung.

3 Dauert die Umstellung länger als zwei Jahre, bestimmt das ALN

nach Absprache mit der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter, für

welche Jahre die Beiträge ausgerichtet werden.

Rückerstattung § 59. 1 Das ALN fordert die Beiträge von der Bewirtschafterin oder

von Beiträgen dem Bewirtschafter zurück, wenn diese oder dieser Bedingungen oder

Auflagen nicht einhält.

2 Es kann die Rückerstattung aus wichtigen Gründen ganz oder teil-

weise erlassen, insbesondere wenn die Bewirtschafterin oder den Be-

wirtschafter kein Verschulden trifft.

8. Abschnitt: Duldungspflicht

← Art. 55 Landwirtschaftsverordnung (LV) Art. 60 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →