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Art. 55 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 55

1 Die Beiträge setzen sich zusammen aus einem Betriebs- und Beiträge

einem Flächenbeitrag. Sie werden als Jahresbeiträge ausbezahlt.

2 Der Betriebsbeitrag beträgt Fr. 2000 pro Jahr.

3 Der jährliche Flächenbeitrag pro Are beträgt für

a. offene Ackerflächen gemäss Art. 18 Abs. 2 LBV: Fr. 4,

b. Grünflächen gemäss Art. 20 LBV

c. Spezialkulturen gemäss Art. 15 LBV

Fr. 1.50,

Fr. 6.

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