910.11
LVOAGROAG
CH-ZH
Art. 55 : Landwirtschaftsverordnung (LV)
Art. 55
1 Die Beiträge setzen sich zusammen aus einem Betriebs- und Beiträge
einem Flächenbeitrag. Sie werden als Jahresbeiträge ausbezahlt.
2 Der Betriebsbeitrag beträgt Fr. 2000 pro Jahr.
3 Der jährliche Flächenbeitrag pro Are beträgt für
a. offene Ackerflächen gemäss Art. 18 Abs. 2 LBV: Fr. 4,
b. Grünflächen gemäss Art. 20 LBV
c. Spezialkulturen gemäss Art. 15 LBV
Fr. 1.50,
Fr. 6.