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Art. 54 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 54

1 Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter muss über die

nötigen Kenntnisse im biologischen Landbau verfügen und den zivil-

rechtlichen Wohnsitz im Kanton haben.

Anforderungen

an die Betriebe,

die Bewirtschaf-

terin oder den

2 Sie oder er verpflichtet sich schriftlich, die im Verzeichnis aufge- Bewirtschafter

führten Parzellen und Parzellenteile während mindestens sechs Jahren

ab Beginn der Umstellung gemäss Bio-Verordnung selbst zu bewirt-

schaften und den Betrieb durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle

kontrollieren zu lassen.

3 Für Betriebe, die umgestellt werden, gelten die Anforderungen ge-

mäss der Bio-Verordnung ab dem in der Beitragsverfügung festgelegten

Umstellungszeitpunkt.

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