910.11
LVOAGROAG
CH-ZH
Art. 54 : Landwirtschaftsverordnung (LV)
Art. 54
1 Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter muss über die
nötigen Kenntnisse im biologischen Landbau verfügen und den zivil-
rechtlichen Wohnsitz im Kanton haben.
Anforderungen
an die Betriebe,
die Bewirtschaf-
terin oder den
2 Sie oder er verpflichtet sich schriftlich, die im Verzeichnis aufge- Bewirtschafter
führten Parzellen und Parzellenteile während mindestens sechs Jahren
ab Beginn der Umstellung gemäss Bio-Verordnung selbst zu bewirt-
schaften und den Betrieb durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle
kontrollieren zu lassen.
3 Für Betriebe, die umgestellt werden, gelten die Anforderungen ge-
mäss der Bio-Verordnung ab dem in der Beitragsverfügung festgelegten
Umstellungszeitpunkt.