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Art. 53 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 53

Der Kanton leistet Flächenbeiträge an die Umstellung von Dauerkulturen

Dauerkulturen auf biologische Bewirtschaftung, wenn

a. die Dauerkulturen der Betriebe die Anforderungen von Art. 22 der

Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe

und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV)¹0 und Art. 7 der

Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirt-

schaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse

und Lebensmittel (Bio-Verordnung) erfüllen und

b. für die Bewirtschaftung dieser Flächen mindestens eine Standard-

arbeitskraft gemäss Art. 3 LBV nötig ist.

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