910.11
LVOAGROAG
CH-ZH
Art. 52 : Landwirtschaftsverordnung (LV)
Art. 52
1 Betriebe gemäss § 168 b LG sind landwirtschaftliche Ge-
werbe im Sinne von Art. 7 BGBB, die eine Selbstbewirtschafterin oder
ein Selbstbewirtschafter auf eigene Rechnung führt.
2 Betriebsgemeinschaften können als ein Betrieb gemeldet werden.
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Landwirtschaftsverordnung (LV)
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