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910.11 LVOAGROAG CH-ZH

Art. 52 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 52

1 Betriebe gemäss § 168 b LG sind landwirtschaftliche Ge-

werbe im Sinne von Art. 7 BGBB, die eine Selbstbewirtschafterin oder

ein Selbstbewirtschafter auf eigene Rechnung führt.

2 Betriebsgemeinschaften können als ein Betrieb gemeldet werden.

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Landwirtschaftsverordnung (LV)

910.11

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