910.11
LVOAGROAG
CH-ZH
Art. 49 : Landwirtschaftsverordnung (LV)
Art. 49
1 Die Einkellerin oder der Einkellerer misst den natürlichen
Zuckergehalt vor der Verarbeitung. Bei der Weissweinbereitung ist die
Messung unmittelbar nach der Pressung zulässig, bei der Rotweinberei-
tung unmittelbar nach dem Mahlen der Trauben.
sen.
2 Das ALN kann für besondere Kelterungsarten Ausnahmen zulas-
6. Abschnitt: Pflanzenschutz