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Art. 49 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 49

1 Die Einkellerin oder der Einkellerer misst den natürlichen

Zuckergehalt vor der Verarbeitung. Bei der Weissweinbereitung ist die

Messung unmittelbar nach der Pressung zulässig, bei der Rotweinberei-

tung unmittelbar nach dem Mahlen der Trauben.

sen.

2 Das ALN kann für besondere Kelterungsarten Ausnahmen zulas-

6. Abschnitt: Pflanzenschutz

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