910.11
LVOAGROAG
CH-ZH
Art. 48 : Landwirtschaftsverordnung (LV)
Art. 48
1 Trauben auf Flächen gemäss Art. 2 Abs. 4 Weinverordnung
unterliegen der Weinlesekontrolle nicht, wenn die Bewirtschafterin oder
der Bewirtschafter sie zum Eigengebrauch selbst zu Wein keltert.
2 Trauben, Traubenmoste und Weine aus solchen Flächen müssen
getrennt von solchen aus Rebflächen zur Weinerzeugung geerntet, ver-
arbeitet und gelagert werden.