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Art. 48 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 48

1 Trauben auf Flächen gemäss Art. 2 Abs. 4 Weinverordnung

unterliegen der Weinlesekontrolle nicht, wenn die Bewirtschafterin oder

der Bewirtschafter sie zum Eigengebrauch selbst zu Wein keltert.

2 Trauben, Traubenmoste und Weine aus solchen Flächen müssen

getrennt von solchen aus Rebflächen zur Weinerzeugung geerntet, ver-

arbeitet und gelagert werden.

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