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Art. 46 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 46

1 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung können Zusatz-

zusätzlich eine kantonale, geografische Zusatzbezeichnung tragen. Zu- bezeichnungen

lässig ist die Bezeichnung einer Region, einer Gemeinde, eines Ortsteils,

eines Weilers oder einer Lage. Eindeutige Bezeichnungen in Mundart

sind zulässig.

2 Unter Vorbehalt des Verschnittes gemäss Art. 27 d Weinverord-

nung müssen folgende Anteile des Weins aus dem mit der Zusatzbezeich-

nung bezeichneten Gebiet stammen

a. 100%, wenn eine Region, ein Weiler oder eine Lage bezeichnet wird,

b. mindestens 85%, wenn eine Gemeinde bezeichnet wird.

3 Wird zur KUB «Zürichsee» eine Gemeinde als kantonale Zusatz-

bezeichnung verwendet, dürfen höchstens 15% aus einer anderen Ge-

meinde aus dem Gebiet KUB «Zürichsee» stammen.

4 Das ALN legt die zugelassenen kantonalen Zusatzbezeichnungen

und die übrigen Voraussetzungen für Weine mit kontrollierter Ur-

sprungsbezeichnung fest.

C. Weinlesekontrolle

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