Art. 46 : Landwirtschaftsverordnung (LV)
Art. 46
1 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung können Zusatz-
zusätzlich eine kantonale, geografische Zusatzbezeichnung tragen. Zu- bezeichnungen
lässig ist die Bezeichnung einer Region, einer Gemeinde, eines Ortsteils,
eines Weilers oder einer Lage. Eindeutige Bezeichnungen in Mundart
sind zulässig.
2 Unter Vorbehalt des Verschnittes gemäss Art. 27 d Weinverord-
nung müssen folgende Anteile des Weins aus dem mit der Zusatzbezeich-
nung bezeichneten Gebiet stammen
a. 100%, wenn eine Region, ein Weiler oder eine Lage bezeichnet wird,
b. mindestens 85%, wenn eine Gemeinde bezeichnet wird.
3 Wird zur KUB «Zürichsee» eine Gemeinde als kantonale Zusatz-
bezeichnung verwendet, dürfen höchstens 15% aus einer anderen Ge-
meinde aus dem Gebiet KUB «Zürichsee» stammen.
4 Das ALN legt die zugelassenen kantonalen Zusatzbezeichnungen
und die übrigen Voraussetzungen für Weine mit kontrollierter Ur-
sprungsbezeichnung fest.
C. Weinlesekontrolle