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Art. 44 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 44

1 Zusätzlich zu den Daten gemäss Art. 4 Abs. 1 Weinverord- Rebbaukataster

nung werden im Rebbaukataster verzeichnet

a. bei Rebflächen das Jahr der Rebenpflanzung,

b. bei gerodeten oder noch nicht bepflanzten Flächen das Jahr der

Rodung oder das Jahr, in dem die Bewilligung zur Neuanpflanzung

von Reben zur Weinerzeugung erteilt wurde.

2 Die Fachstelle Rebbau führt den Rebbaukataster jährlich nach.

Die Bewirtschafterinnen oder die Bewirtschafter liefern die Daten.

3 Kann ein Eintrag einer Rebfläche im Rebbaukataster nicht ord-

nungsgemäss nachgeführt werden, weil die Bewirtschafterin oder der

Bewirtschafter die Daten trotz schriftlicher Mahnung nicht liefert, dür-

fen die Trauben dieser Rebfläche nicht zu Wein oder Traubenmost ver-

arbeitet werden.

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