910.11
LVOAGROAG
CH-ZH
Art. 41 : Landwirtschaftsverordnung (LV)
Art. 41
Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter meldet Neu-
anpflanzungen von Reben, die nicht der Weinerzeugung dienen, sowie
Erneuerungen von Rebflächen im Rahmen der Nachführung des Reb-
baukatasters der Fachstelle Rebbau.