Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.11 LVOAGROAG CH-ZH

Art. 41 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41

Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter meldet Neu-

anpflanzungen von Reben, die nicht der Weinerzeugung dienen, sowie

Erneuerungen von Rebflächen im Rahmen der Nachführung des Reb-

baukatasters der Fachstelle Rebbau.

← Art. 40 Landwirtschaftsverordnung (LV) Art. 42 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →