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Art. 40 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 40

1 Gesuche für die Neuanpflanzung von Reben für die Wein-

erzeugung gemäss Art. 2 Weinverordnung sind bei der Fachstelle Reb-

bau schriftlich einzureichen. Diese hört die Fachstelle Naturschutz und

die Fachstelle Landschaft an. Sie kann von der Gesuchstellerin oder vom

Gesuchsteller den Eignungsnachweis gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a–e Wein-

verordnung verlangen.

2 Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter teilt die Neuanpflan-

zung der Fachstelle Rebbau mit.

3 Wird die Fläche nicht innert zehn Jahren bepflanzt, fällt die Bewil-

ligung dahin.

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