910.11
LVOAGROAG
CH-ZH
Art. 40 : Landwirtschaftsverordnung (LV)
Art. 40
1 Gesuche für die Neuanpflanzung von Reben für die Wein-
erzeugung gemäss Art. 2 Weinverordnung sind bei der Fachstelle Reb-
bau schriftlich einzureichen. Diese hört die Fachstelle Naturschutz und
die Fachstelle Landschaft an. Sie kann von der Gesuchstellerin oder vom
Gesuchsteller den Eignungsnachweis gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a–e Wein-
verordnung verlangen.
2 Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter teilt die Neuanpflan-
zung der Fachstelle Rebbau mit.
3 Wird die Fläche nicht innert zehn Jahren bepflanzt, fällt die Bewil-
ligung dahin.