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Art. 4 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 4

Das ALN gewährt amtlichen Stellen elektronischen Zugang

zu Betriebsdaten, soweit dieser für den Vollzug der Gesetzgebung über

die Landwirtschaft, den Tierschutz, die Raumplanung, den Umwelt-

schutz, den Gewässerschutz, die Tierseuchen sowie den Natur- und Hei-

matschutz notwendig ist.

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