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Art. 39 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 39

Auf Kleinterrassen und in Steillagen ab 50% Neigung gelten

Rebflächen als zusammenhängend bepflanzt gemäss Art. 1 Abs. 2 Wein-

verordnung, wenn der Standraum des einzelnen Rebstockes höchstens

4 m² beträgt.

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