910.11
LVOAGROAG
CH-ZH
Art. 39 : Landwirtschaftsverordnung (LV)
Art. 39
Auf Kleinterrassen und in Steillagen ab 50% Neigung gelten
Rebflächen als zusammenhängend bepflanzt gemäss Art. 1 Abs. 2 Wein-
verordnung, wenn der Standraum des einzelnen Rebstockes höchstens
4 m² beträgt.